Gesetz
(1) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
(2) Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.
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Schlagworte:
Referenznummer:
R/RUNKON46
(1) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
(2) Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.
R/RUNKON46