Sprungnavigation Tastaturkurzbefehle

Suche und Service

Gesetz
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) - BRK

BRK Artikel 43 Zustimmung, gebunden zu sein

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten und der förmlichen Bestätigung durch die unterzeichnenden Organisationen der regionalen Integration. Es steht allen Staaten oder Organisationen der regionalen Integration, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

31.12.2008

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RUNKON43