Diese Website verwendet Cookies zur Sicherstellung des Betriebs der Website. Externe Inhalte sind standardmäßig deaktiviert.
Sie können sie auf den jeweiligen Artikelseiten aktivieren. Detaillierte Informationen über den Einsatz von Cookies finden
Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Suche und Service
Gesetz
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) - BRK
BRK Artikel 41 Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.