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Gesetz
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) - BRK

BRK Artikel 41 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

31.12.2008

Quelle:

Bundesgesetzblatt

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RUNKON41