Gesetz
Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.
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Schlagworte:
Referenznummer:
R/RUNFAK08