Sprungnavigation Tastaturkurzbefehle

Suche und Service

Gesetz
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) - BRK

BRK Fakultativprotokoll Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

31.12.2008

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Ähnliche Gesetze

Schlagworte:

Referenznummer:

R/RUNFAK08