Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV

KFürsV Inhaltsübersicht

Vom 16. Januar 1979 (BGB1. I S. 80)

geändert durch Artikel 48 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX am 19. Juni 2001
geändert durch Artikel 100 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S 2848),
geändert durch Artikel 59 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialrechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 ( BGBl I S. 3069),
geändert durch Artikel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3396),
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2904),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1114),
geändert durch Artikel 19 Absatz 16 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3234),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2541),
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I, S. 1948),
zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2652).

INHALTSÜBERSICHT:

Eingangsformel

Abschnitt 1:

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme; Leistungen an Arbeitgeber
§ 3 Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung
§ 4 Berufsvorbereitung
§ 5 Berufliche Anpassung
§ 6 Berufliche Weiterbildung
§ 7 Berufliche Ausbildung
§ 8 Berufliche Umschulung
§ 9 Schulausbildung
§ 10 Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 11 Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz
§ 12 Gegenstand der Förderung
§ 13 Dauer der Förderung
§ 14 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes
§ 15 Pauschalierte Abgeltung von Kosten
§ 16 Unterhaltsbeihilfe
§ 17 Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner


Abschnitt 2:

Erziehungsbeihilfe

§ 18 Gegenstand der Förderung
§ 19 Dauer der Förderung
§ 20 Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
§ 21 Unterhaltsbedarf
§ 22 Leistungen für weitere Auszubildende
§ 23 Erhöhung des Einkommens


Abschnitt 3:

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt

§ 24 Freibetrag für Erwerbstätigkeit


Abschnitt 4:

Erholungshilfe

§ 25 Nachweis der Voraussetzungen
§ 26 Erholungsbedingte Aufwendungen


Abschnitt 5:

Wohnungshilfe

§ 27 Geldleistungen


Abschnitt 6:

Hilfen in besonderen Lebenslagen

§ 28 Eingliederungshilfe
§ 28a Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage


Abschnitt 7:

Sonderfürsorge

§ 29 Leistungen für Sonderfürsorgeberechtigte


Abschnitt 8:

Einkommen, Einkommensberechnung

§ 30 Einkommen
§ 31 Bewertung von Sachbezügen
§ 32 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
§ 33 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb und selbständiger Arbeit
§ 34 Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird
§ 35 Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 36 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
§ 37 Andere Einkünfte
§ 38 Einkommensberechnung in besonderen Fällen
§ 39 Verlustausgleich
§ 40 Maßgebender Zeitraum


Abschnitt 9:

Einsatz von Einkommmen; Einsatz und Verwertung von Vermögen

Unterabschnitt 1:

Ausschluss des Einsatzes von Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen

§ 41 Einzelfallprüfung
§ 42 Geminderte Lebensstellung
§ 43 Art und Schwere der Schädigung
§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen
§ 45 Besondere Tatkraft bei Erzielung von Erwerbseinkommen
§ 46 Besondere wirtschaftliche Belastungen
§ 47 Dauer des Bedarfs
§ 48 Besonderheiten auf Aufenthalt in Einrichtungen

Unterabschnitt 2:

Sonstige Vorschriften

§ 49 Überwiegender Unterhalt
§ 50 Einkommens- und Vermögenseinsatz bei Leistungen für Familienmitglieder
§ 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung
§ 52 Rundungsvorschriften


Abschnitt 10:

Verfahren

§ 53 Örtliche Zuständigkeit
§ 54 Dauer der Leistungen; Leistungen von Amts wegen
§ 55 Nachweispflicht der Leistungsberechtigten
§ 56 Beteiligung der Ausbildungsstätte
§ 57 (weggefallen)
§ 58 Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern


Abschnitt 11:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 59 Übergangsregelung
§ 60 (weggefallen)
§ 61 Inkrafttreten

Stand:

12.12.2019

Geltungszeit:

seit dem 31.12.2023 aufgehoben

Referenznummer:

R/R0001