Gesetz
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbVWO
Fünfter Teil: Schlussvorschriften
Fünfter Teil: Schlussvorschriften
(1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder.
(2) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend.
23.11.2021
Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2021, Teil I, Nr. 29, S. 1387
R/RVWO28