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Gesetz
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbVWO

Fünfter Teil: Schlussvorschriften

SchwbVWO § 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder.

(2) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

23.11.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2021, Teil I, Nr. 29, S. 1387

Referenznummer:

R/RVWO28