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Gesetz
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG

Zweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Betriebsrats

BetrVG § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

4. Verlust der Wählbarkeit,

5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,

6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

16.07.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/R0558