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Gesetz
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbVWO

Vierter Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks-, und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen

SchwbVWO § 26 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder für den Rest ihrer Amtszeit ein.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

02.06.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RVWO26