Gesetz
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbVWO

Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl

SchwbVWO § 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

02.06.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

R/RVWO17