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Gesetz
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbVWO

Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Dritter Abschnitt: Vereinfachtes Wahlverfahren

SchwbVWO § 19 Vorbereitung der Wahl

(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.

(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

02.06.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RVWO19