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Gesetz
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung - WMVO

Abschnitt 5: Schlussvorschriften

WMVO § 40 Amtszeit der bestehenden Werkstatträte

Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Werkstatträte endet am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der erstmaligen regelmäßigen Wahl eines Werkstattrats nach den Bestimmungen dieser Verordnung, spätestens jedoch am 30. November 2001. § 13 gilt entsprechend.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

14.06.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RWMVO40