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Urteil
Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson - Amtszeit - Verselbständigungsbeschluss - Dienststellenteil

Gericht:

LAG Berlin-Brandenburg 12. Kammer


Aktenzeichen:

12 TaBV 402/21


Urteil vom:

18.06.2021


Grundlage:

Leitsätze:

Endet mit der Amtsperiode des Personalrats die auf der Grundlage eines Verselbständigungsbeschlusses gemäß § 7 Abs. 3 BPersVG fingierte Selbständigkeit eines Dienststellenteils oder einer Nebenstelle, endet auch die Amtszeit der für den Dienststellenteil oder die Nebenstelle gewählten Schwerbehindertenvertretung. Dies folgt aus der Regelung in § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX (juris: SGB 9 2018), wonach das Amt vorzeitig erlischt, wenn die Vertrauensperson ihre Wählbarkeit verliert. Mit dem Ende der Wirkungen des Verselbständigungsbeschlusses und damit der fingierten Dienststelleneigenschaft gehört die gewählte Vertrauensperson nicht mehr der zuvor verselbständigten Dienstelle an, für die sie gewählt worden ist.

Orientierungsätze:

1. Die Regelungen zum Ende der Amtszeit mit Wegfall der Wählbarkeit und zur Betriebs- bzw. Dienststellenangehörigkeit als Wählbarkeitsvoraussetzung entsprechen sich in BetrVG und BPersVG.

2. Die Wirkung eines Verselbständigungsbeschlusses ist zeitlich auf die folgende Wahl und Amtszeit des aus ihr hervorgehenden Personalrats begrenzt. Vor den Personalratswahlen muss jeweils erneut eine Abstimmung darüber erfolgen, ob die Nebenstelle oder der Dienststellenteil auch für die nächste Amtsperiode noch als selbständige Dienststelle gelten soll. Erfolgt keine Abstimmung, geht mit Beendigung des Personalratsamts die bisher selbständige Dienststelle unter und wird Teil der Hauptdienststelle. Entsprechendes gilt, wenn eine Abstimmung erfolgt, diese aber nicht mit der erforderlichen Mehrheit der Beschäftigten eine Verselbständigung befürwortet.

3. Nach § 21a Abs 1 S 1 BetrVG ist ein Übergangsmandat ausgeschlossen, wenn ein Betrieb oder ein ausgegliederter Teil des Betriebs in einen Betrieb eingegliedert werden, für den bereits ein Betriebsrat gewählt ist. Insoweit werden die aufgenommen Arbeitnehmer Teil der Belegschaft des aufnehmenden Betriebs. Sie werden von dem dort gewählten Betriebsrat repräsentiert. Ein Nebeneinander zweier Vertretungen in einem Betrieb ist nicht vom Schutzzweck des Übergangsmandats geboten; es widerspräche dem Prinzip einer einheitlichen betriebsbezogenen Interessenvertretung. All dies gilt auch für den Fall der personalvertretungsrechtlichen Wiedereingliederung eines zuvor verselbständigten Dienststellenteils in die Dienststelle.

4. Die Eingliederung von Beschäftigten in einen Betrieb oder eine Dienststelle mit bestehenden Vertretungsgremien führt regelmäßig dazu, dass die eingegliederten Beschäftigten mitvertreten werden. § 13 Abs 2 Nr 2 BetrVG gilt auch für Veränderungen im Rahmen von Eingliederungen in Betriebe mit Betriebsrat. Demgemäß führt die Eingliederung von Betriebsteilen in einen Betrieb mit Betriebsrat - abgesehen von identitätsverändernden Eingliederungen - ebenfalls nur unter engen Voraussetzungen zu Neuwahlen.
(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 17/21)

Rechtsweg:

ArbG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 05.01.2021 - 3 BV 17/20
BAG - 7 ABR 17/21 (anhängig)

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Berlin

Tenor:

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. Januar 2021 - 3 BV 17/20 - wird als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass deren Antrag zu 1. als unbegründet, deren Antrag zu 2. als unzulässig abgewiesen wird.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1. zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Fortdauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung.

Der zu 2 beteiligte Arbeitgeber ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Er unterhält 23 Standorte, darunter den Hauptsitz in Köln. Bei dem Arbeitgeber ist die zu 3 beteiligte Schwerbehindertenvertretung mit Sitz ebenfalls in Köln gebildet (SBV Köln). Zu 1 beteiligt ist die Schwerbehindertenvertretung, die für den Standort in Strausberg gewählt worden ist (SBV Strausberg). Beteiligte zu 4 ist die für den Standort Strausberg gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (Vertrauensperson).

Am Standort Strausberg war für die Amtsperiode bis Ende April 2020 ein Personalrat gebildet. Grundlage hierfür war ein Verselbständigungsbeschluss auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz alte Fassung (BPersVG aF., jetzt § 7 BPersVG in der Fassung des zum 15. Juni 2021 in Kraft getretenen: "Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes", BGBl. I, S. 1614). Danach gelten räumlich weit entfernt liegende Nebenstellen und Teile einer Dienststelle für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt.

Am 9. Oktober 2018 wurde am Standort Strausberg eine Schwerbehindertenvertretung und die Beteiligte zu 4 als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt. Zur Wahrnehmung der Aufgaben stellte der Arbeitgeber die Vertrauensperson von der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 10 % der Arbeitszeit frei.

In der Personalversammlung am 14. November 2019 kam ein erneuter Beschluss über die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung des Standorts Strausberg nicht mit der dafür gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG aF. erforderlichen Mehrheit zu Stande. In der Folge nahmen die Beschäftigten des Standorts Strausberg an der Wahl des Personalrats bei dem Arbeitgeber teil. Seit dem 1. Mai 2020 besteht für den Standort Strausberg kein örtlicher Personalrat mehr und der Arbeitgeber beteiligt die SBV Strausberg nicht mehr.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 teilte der Arbeitgeber der Vertrauensperson mit, dass der Standort Strausberg seine Dienststelleneigenschaft verloren habe, sodass die Funktion der örtlichen Schwerbehindertenvertretung erloschen sei. Der Standort werde durch die SBV Köln vertreten. Infolgedessen werde die Freistellung zum 1. August 2020 aufgehoben.

Mit Antragsschrift an das Arbeitsgericht, dort eingegangen am 23. September 2020, hat die SBV Strausberg ihren Fortbestand sowie die Fortgeltung der Freistellung geltend gemacht. Ein vorzeitiges Ende ihrer vierjährigen Amtszeit sei nicht eingetreten. Hierfür seien die im Gesetz abschließend geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt. Es liege kein Fall der Auflösung, Eingliederung, Zusammenlegung oder Ausgründung der Dienststelle vor, wie sie zu einem vorzeitigen Ende der Amtszeit führen könnten. Die Dienststelleneigenschaft müsse nur im Wahlzeitpunkt gegeben sein. Die Schutzbedürftigkeit der vertretenen Personen habe nicht dadurch geendet, dass die Voraussetzungen für die Neuwahl des örtlichen Personalrats nicht mehr gegeben seien. Zu berücksichtigen sei, dass bei einem Erlöschen der SBV Strausberg die dortigen schwerbehinderten Beschäftigten es hinnehmen müssten, durch die SBV Köln vertreten zu werden, ohne dass sie an deren Wahl aktiv oder passiv hätten teilnehmen können. Im Hinblick darauf, dass die Amtszeit nicht geendet habe, sei die Aufhebung der gewährten Freistellung rechtswidrig.


Die SBV Strausberg hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Amtszeit der Antragstellerin nicht am 1. Mai 2020 geendet hat, sondern bis zum 8. Oktober 2022 dauert;

2. die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Außenstelle Strausberg, Frau M.S., im Umfang von 10 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 179 Abs. 4 SGB IX bis zum Ende der Amtszeit freizustellen.

Der Arbeitgeber und die SBV Köln haben die Antragszurückweisung beantragt. Der Arbeitgeber hat geltend gemacht, dass Amt der Schwerbehindertenvertretung erlösche, wenn deren Wählbarkeit wegen Verlust der Dienststelleneigenschaft entfalle. Infolge des Erlöschens des Amtes bestehe kein Anspruch auf Freistellung zur Amtsausübung. Die SBV Köln hat die Auffassung vertreten, mit dem Verlust der Dienststelleneigenschaft des Standorts sei das Mandat der SBV Strausberg erloschen. Die SBV Köln vertrete die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten des Standorts Strausberg, so wie sie die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten der anderen nicht verselbständigten Standorte vertrete.

Mit Beschluss vom 5. Januar 2021 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Amt der SBV Strausberg habe mit dem Wegfall der Dienststelle geendet. Der Gesetzgeber habe die Organfähigkeit an die Dienststelle geknüpft. Falle die Dienststelle weg, so falle damit automatisch die Schwerbehindertenvertretung weg. Dies entspreche der Rechtslage, die eintrete, wenn die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Dienststellenangehörigen unter Fünf sinke und deshalb wegen Fortfall der in § 177 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX geregelten weiteren Wahlvoraussetzung die Organfähigkeit der Dienststelle ende. Ein Restmandat sehe der Gesetzgeber für die Schwerbehindertenvertretung nicht vor.

Gegen den ihr am 3. Februar 2021 zugestellten Beschluss hat die SBV Strausberg am 22. Februar 2021 Beschwerde eingelegt, die sie am 6. April 2021 (Dienstag nach Ostermontag) begründet hat. Sie verfolgt die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und macht geltend: Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Durchführung der Wahl zur Vertrauensperson nur für den Wahlzeitpunkt vorliegen müssten, nicht jedoch während der gesamten Dauer der Amtszeit. Dementsprechend führe entgegen der vom Arbeitsgericht zitierten aber nicht unumstrittenen Rechtsprechung das Unterschreiten des Quorums von fünf schwerbehinderten Menschen zwar dazu, dass zum nächsten Wahlzeitpunkt keine erneute Wahl mehr möglich sei, nicht aber zum Wegfall der gewählten Schwerbehindertenvertretung. In den Gesetzgebungsmaterialien finde sich keinerlei Hinweis dazu, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der unterschiedlichen Wahlzeitpunkte bewusst regeln wollte oder unterstellt habe, dass ein ausbleibender erneuter Verselbständigungsbeschluss zu einem vorzeitigen Ende der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung führen solle. Insoweit hätte es einer gesetzlichen Regelung bedurft, weil die Beschlussfassung über die Verselbständigung alle vier Jahre zu treffen sei und stets in die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung falle. Nach Unionsrecht sei die Kontinuität der Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung sicherzustellen. Im Hinblick auf die Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und dort vorgesehene Regelungen sei die analoge Anwendung eines Übergangsmandates bzw. Restmandates für die Schwerbehindertenvertretung geboten. Dementsprechend würde davon auszugehen sein, dass aus dem Standort Strausberg gemeinsam mit der Hauptstelle Köln und allen zugeordneten Außenstellen eine neue Dienststelle entstehen würde, für die Neuwahlen zu initiieren sein würden. Bis zur Konstituierung der neuen Vertretung bliebe die SBV Strausberg im Amt. Nur eine solche Variante würde dem Wählerwillen entsprechen und dazu führen, dass die Beschäftigten in Strausberg die Möglichkeit hätten, sich selbst für die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung aufstellen zu lassen oder durch Teilnahme an der Wahl diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber zu unterstützen, von denen sie vertreten werden wollen.


Sie beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 05.01.2021 abzuändern und

1. festzustellen, dass die Amtszeit der Antragstellerin nicht am 1. Mai 2020 geendet hat, sondern bis zum 8. Oktober 2022 dauert,

2. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Außenstelle Strausberg, Frau M. S., im Umfang von 10 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 179 Abs. 4 SGB IX bis zum Ende der Amtszeit freizustellen.

Die Arbeitgeberin und die SBV haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat die Beschwerde beantwortet. Sie hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend und verteidigt sie. Wie es das Arbeitsgericht angenommen habe, verlange § 177 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX, dass die dort normierten Voraussetzungen dauerhaft vorhanden seien. Dies entspreche der Regelung zum Betriebsrat in § 1 Betriebsverfassungsgesetz. Der Standort in Strausberg bestehe nach dem Verlust der Dienststelleneigenschaft nicht unverändert weiter. Es gebe keinen eigenen Personalrat mehr und keinen Dienststellenleiter. Die Regelung zum Übergangsmandat gelte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers allein im Anwendungsbereich der Betriebsverfassung und nicht für den öffentlichen Dienst. Die von der SBV Strausberg herangezogene Regelung zum Restmandat des Personalrats sei noch nicht in Kraft und außerdem nicht auf Schwerbehindertenvertretungen übertragbar. Die SBV Köln war in der Anhörung vor der Kammer vertreten und hat sich der Auffassung der Arbeitgeberin angeschlossen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Gegenstand der Beschwerde ist ein verfahrensbeendender Beschluss des Arbeitsgerichts. Die Fristen zur Einlegung und Begründung aus § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von einem bzw. zwei Monaten nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses sind gewahrt. Für die Beschwerdebegründung folgt dies aus der Regelung in § 222 Abs. 2 ZPO, in deren Anwendung der Eingang am Dienstag als erstem Werktag nach Fristablauf an einem Sonnabend und den anschließenden Osterfeiertagen fristwahrend ist. Einlegung und Begründung der Beschwerde sind, wie von § 89 Abs. 1 ArbGG erfordert, durch einen Rechtsanwalt als nach § 11 Abs. 4 ArbGG vor dem Landesarbeitsgericht postulationsfähigem Prozessvertreter erfolgt.

Zu beteiligen waren neben der antragstellenden SBV Strausberg der Arbeitgeber und die SBV Köln, die beide durch das Verfahren in ihrer Rechtsstellung berührt sind. Die Kammer hat die Vertrauensperson persönlich als weitere Beteiligte hinzugezogen. Die mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Freistellungsverpflichtung betrifft unmittelbar ihre persönliche Rechtsstellung (vgl. BAG, 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14, juris Rn 17).

Die Beteiligtenfähigkeit der SBV Strausberg gemäß § 10 Satz 1 2. Hs ArbGG, wie sie durch die umstrittene Beendigung der Amtszeit in Fortfall geraten sein würde, bedarf im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Beschwerde keiner Klärung. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen. Deshalb ist bei einem Streit um die Parteifähigkeit des Betriebsrats, dessen Parteifähigkeit hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu unterstellen (BAG, 19. Dezember 2018 - 7 ABR 79/16, Rn. 20, juris). Dies gilt ebenso bei einem Streit um die Parteifähigkeit einer Schwerbehindertenvertretung.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

a. Der Antrag zu 1 auf Feststellung des Fortbestandes der SBV Strausberg bleibt ohne Erfolg.

aa. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Die SBV Strausberg will bestätigt wissen, dass ihre Amtszeit entsprechend der gesetzlichen Bestimmung zu einer Dauer von vier Jahren in § 177 Abs. 7 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) nach Beginn am 9. Oktober 2018 erst mit dem 8. Oktober 2022 endet. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Die Kammer versteht ihn dahin, dass ein in der Beschwerdebegründung als möglich angesprochenes Rest- bzw. Übergangsmandat hiervon erfasst sein würden. Der Fortbestand der SBV Strausberg ist von der Arbeitgeberin in dem Schreiben vom 21. Juli 2020 abgestritten worden, so dass das erforderliche Feststellungsinteresse besteht.

Entsprechend den Überlegungen zur Zulässigkeit der Beschwerde war die SBV Strausberg im Verfahren vor dem Arbeitsgericht als parteifähig zu behandeln. Gemäß der bereits vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist für den Streit um die Existenz oder Parteifähigkeit eines Prozessbeteiligten oder um die Folgen des Erlöschens einer Partei oder ihrer Parteifähigkeit deren Existenz bzw. Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung zu fingieren (BAG, 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03, juris Rn. 24). Eine solche Fiktion verlagert die Prüfung der Parteifähigkeit in die Beantwortung der Frage nach der Begründetheit des Antrags. Zwingende Gründe für den Vorrang der Abweisung im Falle der fehlenden Parteifähigkeit als unzulässig (vgl. Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 50 Rn 15) sind für die Kammer nicht erkennbar.

bb. Der Antrag zu 1 ist unbegründet. Die Amtszeit der SBV Strausberg hat zum Ablauf des 30. April 2020 geendet. Endet mit der Amtsperiode des Personalrats die auf der Grundlage eines Verselbständigungsbeschlusses fingierte Selbständigkeit eines Dienststellenteils oder einer Nebenstelle, endet auch die Amtszeit der für den Dienststellenteil oder die Nebenstelle gewählten Schwerbehindertenvertretung. Dies folgt aus der Regelung in § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX, wonach das Amt vorzeitig erlischt, wenn die Vertrauensperson ihre Wählbarkeit verliert. Mit dem Ende der Wirkungen des Verselbständigungsbeschlusses und damit der fingierten Dienststelleneigenschaft gehört die gewählte Vertrauensperson nicht mehr der zuvor verselbständigten Dienstelle an, für die sie gewählt worden ist. Die von der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen dieses vom Arbeitsgericht zutreffend entwickelte Ergebnis nicht durchgreifend in Frage zu stellen.

(1) Vorliegend hat die Amtszeit der SBV Strausberg mit dem 30. April 2020 geendet. Nach § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX erlischt das Amt unter anderem dann vorzeitig, wenn die Vertrauensperson die Wählbarkeit verliert. Die Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung ist in § 177 Abs. 3 SGB IX geregelt. Danach sind wählbar alle in der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit grundsätzlich sechs Monaten angehören. Angehören kann man nur einer fortbestehenden Dienststelle. Vorliegend besteht die Dienstelle Strausberg seit dem 1. Mai 2020 nicht mehr. Wie aus dem zeitlich anwendbaren § 6 Abs. 3 Satz 2 BPersVG aF. folgt, war der Verselbständigungsbeschluss nur bis zu dem Ende der Amtszeit des Personalrats für den Standort Strausberg am 30. April 2020 wirksam. Damit hat die bloß fingierte Dienststelle Strausberg mit Ablauf dieses Tages aufgehört zu existieren. In der Folge gehört die gewählte Vertrauensperson ihr nicht mehr an. Sie verliert damit die Wählbarkeit und ihre Amtszeit endet. Da entsprechendes für gewählte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt, kommt es auch zu keinem Nachrücken, wie es in § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX geregelt ist. Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet somit überhaupt.

(2) Diese Betrachtung entspricht der vorliegend zu übertragenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anwendung der entsprechenden Regelungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auf eine Betriebsstilllegung.

(a) Nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG endet das Amt eines Betriebsratsmitglieds mit dem Verlust der Wählbarkeit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt die Wählbarkeit die sechsmonatige Betriebsangehörigkeit voraus. Damit verlangt die Wählbarkeit als Betriebsrätin oder Betriebsrat neben dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Betriebsinhaber auch die Eingliederung in eine betriebliche Organisation. Führt die Stilllegung des Betriebs zum völligen Wegfall der betrieblichen Organisation, fehlt es an einer organisatorischen Einheit, in die das Betriebsratsmitglied eingegliedert sein könnte. In einem solchen Fall endet das Amt des Betriebsratsmitglieds wegen Wegfalls einer Wählbarkeitsvoraussetzung (BAG, 14. August 2001 - 1 ABR 52/00, juris Rn 15).

(b) Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegend zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung zu übertragen. Die Regelungen zum Ende der Amtszeit mit Wegfall der Wählbarkeit und zur Betriebs- bzw. Dienststellenangehörigkeit als Wählbarkeitsvoraussetzung entsprechen sich in BetrVG und BPersVG. Auf Unterschiede zwischen beiden Gesetzen in der Formulierung der Voraussetzungen für die Wahl der jeweiligen Vertretung oder auch bei der Regelung der Verselbständigung von weit entfernt liegenden Betriebs- oder Dienststellenteilen kommt es vorliegend nicht an. Die Eingliederung der gewählten Vertrauensperson in die Dienststelle Strausberg ist dadurch in Fortfall geraten, dass deren fingierte Selbständigkeit mit Ablauf der Wirkungszeit des Verselbständigungsbeschlusses geendet hat. Wie im Falle der Stilllegung von Betrieb oder Dienststelle ist damit die Dienstelle und dementsprechend die Eingliederung der gewählten Vertrauensperson in Fortfall geraten.

(3) Die Einwände der SBV Strausberg gegen diese Betrachtungsweise verfangen nicht.

(a) Soweit sie auf den abschließenden Charakter der gesetzlichen Regelung zum Ende der Amtszeit in § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX abstellt, folgt hieraus kein Einwand gegen die von der Kammer angenommene Herleitung des Endes der Amtszeit gerade aus dem dort geregelten Erlöschen des Amtes infolge des Verlustes der Dienststellenangehörigkeit und damit der Wählbarkeit. Für die vorliegend zu beurteilende Konstellation eines nicht erneuerten Verselbständigungsbeschlusses bedarf es zur Begründung des Endes der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung keines Rückgriffes auf einen Grundsatz, wonach mit dem Ende der Organfähigkeit auch die Amtszeit der bestehenden Schwerbehindertenvertretung endet (vgl. zu der Konstellation des dauerhaften Unterschreitens des Quorums von fünf schwerbehinderten Beschäftigten: LAG Niedersachsen, 20. August 2008 - 15 TaBV 145/07, juris Rn 24). Allerdings trifft dieser Grundsatz deskriptiv auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation zu. Er beschreibt zutreffend die Folgen der ausgebliebenen Erneuerung des Verselbständigungsbeschlusses. Mit dem Ende der Amtszeit verliert der Dienststellenteil oder die Nebenstelle die bis dahin fingierte Eigenschaft als selbständige Dienststelle und damit die Fähigkeit, dass für den Dienststellenteil eine Schwerbehindertenvertretung amtieren oder gewählt werden könnte.

(b) Soweit die SBV Strausberg auf das Fortbestehen des Standortes Strausberg und die unveränderte Beschäftigung der Vertrauensperson dort abstellt, übersieht sie, dass gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX maßgebend für den Dienststellenbegriff des § 177 SGB IX der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff ist. Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass der Standort Strausberg nicht originär selbst Dienststelle ist. Vielmehr ist der Standort nur ein Teil einer Dienststelle oder deren Nebenstelle.

Die vorübergehende rechtliche Einordnung des Standorts Strausberg als eigenständige Dienststelle und die daraus folgende Personalratsfähigkeit folgte aus dem für die Amtszeit bis Ende April 2020 getroffenen Verselbständigungsbeschluss. Dessen Wirkung war aber durch § 6 Abs. 3 BPersVG aF. von vornherein zeitlich begrenzt, nämlich auf die folgende Wahl und Amtszeit des aus ihr hervorgehenden Personalrats. Aus der Regelung in § 6 Abs. 3 BPersVG aF. folgt, dass jeweils vor den Personalratswahlen erneut eine Abstimmung darüber erfolgen muss, ob die Nebenstelle oder der Dienststellenteil auch für die nächste Amtsperiode noch als selbständige Dienststelle gelten soll. Erfolgt keine Abstimmung, geht mit Beendigung des Personalratsamts die bisher selbständige Dienststelle unter und wird Teil der Hauptdienststelle (Richardi/Dörner/Weber/ Benecke, 5. Aufl. 2020, BPersVG § 6 Rn. 31). Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend - eine Abstimmung erfolgt, diese aber nicht mit der erforderlichen Mehrheit der Beschäftigten eine Verselbständigung befürwortet. Auch dann geht mit der Beendigung der Amtszeit des Personalrats des verselbständigten Dienststellenteils die selbständige Dienststelle unter und wird Teil der Hauptdienststelle. Hierdurch treten Veränderungen ein. Wie die Beschwerdebeantwortung ausführt, gibt es seit Ende April für den Standort Strausberg weder einen eigenen Personalrat noch einen eigenen Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne.

(c) Einer besonderen Regelung, dass die Regelung aus § 177 Abs. 7 SGB IX auch dann greift, wenn eine Verselbständigung nicht erneut beschlossen wird, bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht. Soweit aus den unterschiedlichen Wahlzeitpunkten von Personalräten und Schwerbehindertenvertretung und der insoweit fehlenden Koordinierung folgt, dass die Amtszeit der während der regelmäßigen Wahlperiode gewählten Schwerbehindertenvertretung regelmäßig die vorgesehenen vier Jahre nicht erreicht, ist dies als Ergebnis der bestehenden gesetzlichen Regelung hinzunehmen. Die mögliche Zeitspanne für das Bestehen einer selbständigen Schwerbehindertenvertretung in dem auf der Grundlage eines Beschlusses verselbständigten Dienststellenteil kann ausgenutzt werden, indem zu Beginn der Amtszeit des Personalrats für den verselbständigten Dienststellenteil eine Wahl zur Schwerbehindertenvertretung außerhalb der regelmäßigen Wahlperioden initiiert wird. Die Voraussetzungen einer Wahl außerhalb der regelmäßigen Wahlperioden aus § 177 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB IX würden insoweit gegeben sein. Für die auf der Grundlage des Verselbständigungsbeschlusses entstandene Dienststelle ist eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt.

(d) Der Antrag ist auch unter dem von der SBV Strausberg herangezogenen Gesichtspunkt eines Übergangsmandates oder Restmandats nicht begründet.

Die entsprechende Geltung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschrift zu Übergangsmandaten ordnet § 177 Abs. 8 SGB IX nur für Betriebe an. Bei dem Absehen von der zusätzlichen Einbeziehung von Dienststellen handelt es sich ausweislich der Begründung zum Gesetzgebungsvorschlag um eine bewusste Regelungslücke (BT-Drs. 18/9522, S. 315). Eine erweiternde Analogie muss daher ausscheiden. Eine gesetzliche Erstreckung der Regelung zum Restmandat des Betriebsrates in § 21b BetrVG auf die Schwerbehindertenvertretung fehlt überhaupt. Hieran hat sich durch die Novellierung des BPersVG nichts geändert.

Überdies würde auch die Anwendung von § 21a BetrVG, auf den § 177 Abs. 8 SGB IX verweist, den Antrag nicht begründen. Ein Übergangsmandat würde vorliegend ausgeschlossen bleiben, da es vorliegend zur personalvertretungsrechtlichen Eingliederung in eine Dienststelle gekommen ist, für die mit der SBV Köln eine Schwerbehindertenvertretung besteht. Nach § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein Übergangsmandat ausgeschlossen, wenn ein Betrieb oder ein ausgegliederter Teil des Betriebs in einen Betrieb eingegliedert werden, für den bereits ein Betriebsrat gewählt ist. Insoweit werden die aufgenommen Arbeitnehmer Teil der Belegschaft des aufnehmenden Betriebs. Sie werden von dem dort gewählten Betriebsrat repräsentiert. Ein Nebeneinander zweier Vertretungen in einem Betrieb ist nicht vom Schutzzweck des Übergangsmandats geboten; es widerspräche dem Prinzip einer einheitlichen betriebsbezogenen Interessenvertretung (Fitting, 30. Aufl. 2020 Rn. 12, BetrVG § 21a Rn. 12). All dies gölte auch für den Fall der personalvertretungsrechtlichen Wiedereingliederung eines zuvor verselbständigten Dienststellenteils in die Dienststelle. Die SBV Köln ist für die Dienststelle des Arbeitgebers gebildet und vertritt somit alle unselbständigen Standorte, für die kein Verselbständigungsbeschluss gilt.

Entsprechendes gilt hinsichtlich eines Restmandats. Inwieweit vorliegend ein Restmandat der SBV Strausberg in Betracht kommen könnte, ist nicht vorgebracht oder ersichtlich. Das Restmandat ist entwickelt worden, um es dem Betriebsrat zu ermöglichen, die mit der Auflösung der Betriebsorganisation zusammenhängenden betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse, insbesondere die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei Betriebsänderung, über das Ende seiner Amtszeit hinaus wahrzunehmen (Fitting, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 21b Rn. 2). Entsprechend sieht § 29 Abs. 5 BPersVG in der aktuell geltenden Fassung vor, dass bei Auflösung einer Dienststelle deren Personalrat so lange im Amt bleibt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist. Eine vergleichbare Situation ist vorliegend nicht gegeben. Beteiligungsrechte der SBV Strausberg, die mit dem Ende des Verselbständigungsbeschlusses und dem Rückfall in die einheitliche Dienststelle verbunden sein würden, sind nicht vorgebracht oder erkennbar.

(e) Sorgen vor Schutzlücken oder einem Legitimationsdefizit begründen ebenfalls nicht den Fortbestand der SBV Strausberg. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung für die schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten am Standort Strausberg hatte ab Anfang Mai 2020 die SBV Köln zu übernehmen. Dies ist Folge der personalvertretungsrechtlichen Wiedereingliederung des Standortes Strausberg, der dadurch zum Teil der Dienststelle geworden ist, für die die SBV Köln gewählt ist. Eine zeitliche Lücke bei der Aufgabenwahrnehmung ist somit nicht eingetreten.

Zutreffend weist die SBV Strausberg auf die Konsequenz hin, dass mit der Übernahme der Vertretung durch die SBV Köln die schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten des Standortes Strausberg seit Mai 2020 durch eine SBV vertreten werden, bei deren Wahl sie weder aktiv noch passiv teilnehmen konnten.

Dies steht aber einer Vertretung und Aufgabenwahrnehmung nicht entgegen. Die Eingliederung von Beschäftigten in einen Betrieb oder eine Dienststelle mit bestehenden Vertretungsgremien führt regelmäßig dazu, dass die eingegliederten Beschäftigten mitvertreten werden. Im Rahmen der Betriebsverfassung gilt dies zB. für Neueinstellungen zwischen den Wahlen zum Betriebsrat, wie sie nur unter den engen Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 BetrVG zu Neuwahlen führen können. Voraussetzung für Neuwahlen ist nach der genannten Regelung, dass mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 BetrVG gilt auch für Veränderungen im Rahmen von Eingliederungen in Betriebe mit Betriebsrat (vgl. Fitting, 30. Aufl. 2020 Rn. 12, BetrVG § 21a Rn. 12 aE.) Demgemäß führt die Eingliederung von Betriebsteilen in einen Betrieb mit Betriebsrat - abgesehen von identitätsverändernden Eingliederungen - ebenfalls nur unter engen Voraussetzungen zu Neuwahlen.

Eine ausdrückliche Regelung zur Vertretung durch den Personalrat enthält § 29 Abs. 3 BPersVG in der seit dem 15. Juni 2021 geltenden Fassung. Danach kann die Eingliederung von Teilen einer Dienststelle in eine andere Dienststelle dann zu Neuwahlen führen, wenn dadurch in der aufnehmenden Dienststelle die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um ein Viertel, mindestens aber um 50 Personen steigt. Die Begründung zum Gesetzesvorschlag (BT-Drs. 19/26820, S. 95f) führt hierzu aus, bei der Eingliederung einer Dienststelle oder von Dienststellenteilen entstünden keine personalvertretungsrechtlichen Schutzlücken. Die Wahrung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte erfolge durch den bei der aufnehmenden Dienststelle bestehenden Personalrat, der die personalvertretungsrechtliche Repräsentation der neu hinzukommenden Beschäftigten übernehme. Führe die Eingliederung zu erheblichen Veränderungen der Beschäftigtenzahlen, sehe die Regelung Neuwahlen vor, um Legitimationsdefizite des Personalrats in der aufnehmenden Dienststelle nicht bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl zu verstetigen.

Dem ist zu entnehmen, dass auch der gegenwärtige Gesetzgeber grundsätzlich eine Vertretung durch Gremien der aufnehmenden Dienstelle akzeptiert, ohne dass resultierende Legitimationsdefizite stets zu Neuwahlen führen müssten. Die gesetzliche Regelung zur Schwerbehindertenvertretung enthält keine Vorschrift zu Neuwahlen infolge Veränderung der repräsentierten Arbeitnehmerschaft. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, die hier entwickelte Lösung, wonach die Vertretung der zuvor von der SBV Strausberg repräsentierten schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten seit Mai 2020 der SBV Köln obliegt, gegen Grundsätze zur Legitimation der Schwerbehindertenvertretung durch Wahlen verstößt.

(f) Ein unionsrechtliches Gebot, die Kontinuität der Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung zu wahren, wirkt sich auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht aus. Grundlage für ein solches Gebot ist Art. 6 der Betriebsübergangs-RL (RL 2001/23/EG). Der Regelung ist dadurch Rechnung getragen, dass seit Mai 2020 die schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten durch die SBV Köln vertreten werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 4 RL 2001/23/EG.

(g) Die Überlegungen der Beschwerde zu einer als erforderlich angesehenen Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung überzeugen nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Amtszeit der SBV Köln geendet haben sollte. Aus der fortgefallenen Selbständigkeit des Standortes Strausberg folgt nicht, dass die für die aufnehmende Dienststelle gewählte Vertrauensperson nicht weiter der Dienststelle angehört, für die sie gewählt worden ist.

b. Der Antrag zu 2 auf Fortgewährung der Freistellung ist unzulässig.

Dahingestellt kann bleiben, ob für die geltend gemachte Fortgewährung der Freistellung das Beschlussverfahren die zulässige Verfahrensart ist. Die Freistellung von Vertrauensperson ist in § 179 Abs. 4 SGB IX geregelt. Die einschlägige Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG weist aber ausschließlich Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 SGB IX dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu. Eine analoge Anwendung auf in § 179 SGB IX kommt in Betracht, allerdings beschränkt auf bestimmte Regelungen mit kollektivem Charakter, für die ansonsten eine gesetzliche Regelung zu Rechtsweg und Verfahrensart fehlen würde (vgl. BAG, 3. Dezember 2020 - 7 AZB 57/20, juris Rn 14ff). Die Frage, ob ein aus § 179 Abs. 4 SGB IX hergeleiteter Freistellungsanspruch hiervon erfasst ist, kann unbeantwortet bleiben. In Anwendung der §§ 88, 65 ArbGG hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart nicht zu prüfen.

Der Antrag ist unzulässig, weil der SBV Strausberg die Beteiligtenfähigkeit fehlt. Nach der Regelung in § 10 ArbGG sind in den Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die nach dem Neunten Buches Sozialgesetzbuch beteiligten Personen und Stellen parteifähig. Demnach kann eine amtierende Schwerbehindertenvertretung parteifähig sein. Wie aber zum Betriebsrat anerkannt (BAG, 19. Dezember 2018 - 7 ABR 79/16, juris Rn. 19), besteht nach Ablauf der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, sofern keine neue Vertretung gewählt ist oder eine solche Wahl unmittelbar bevorsteht, keine Beteiligtenfähigkeit mehr. Die Amtszeit der SBV Strausberg ist abgelaufen und derzeit ist keine neue SBV für den Standort Strausberg zu wählen.

Die fehlende Beteiligtenfähigkeit der antragstellenden SBV Strausberg führt dazu, dass ihr Antrag zu 2 als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Voraussetzungen für die oben zu 2 b aa entwickelte Ausnahme sind für den Antrag zu 2 nicht gegeben. Gegenstand des Antrags zu 2 ist die Fortgewährung der Freistellung. Anders als der Antrag zu 1 hat er somit nicht den Bestand der SBV Strausberg und damit ihre fortbestehende Beteiligtenfähigkeit zum Gegenstand.

3. Eine Kostenentscheidung hat im Hinblick auf die in § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz angeordnete Gerichtskostenfreiheit für Beschlussverfahren nicht zu ergehen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Referenznummer:

R/R8834


Informationsstand: 04.01.2022