Gesetz
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (Soziale Entschädigung) - SGB XIV

Neuntes Kapitel: Entschädigungszahlungen
Erster Abschnitt: Entschädigungszahlungen an Geschädigte

SGB 14 § 84 Abfindung

(1) Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.

(2) Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(3) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

01.01.2024

Referenznummer:

R/RSGB14084