Gesetz
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (Soziale Entschädigung) - SGB XIV

Sechstes Kapitel: Leistungen zur Teilhabe

SGB 14 § 69 Wunsch- und Wahlrecht

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen zur Teilhabe und bei der Ausführung dieser Leistungen wird den berechtigten Wünschen der Berechtigten entsprochen.

(2) Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter besonders zu berücksichtigen.

(3) Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

01.01.2024

Referenznummer:

R/RSGB14069