Gesetz
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (Soziale Entschädigung) - SGB XIV

Sechstes Kapitel: Leistungen zur Teilhabe

SGB 14 § 66 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

(1) Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend Teil 2 Kapitel 6 des Neunten Buches.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Leistungen zur Mobilität nach § 83 des Neunten Buches erbracht. Sie umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

01.01.2024

Referenznummer:

R/RSGB14066