Gesetz
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (Soziale Entschädigung) - SGB XIV

Sechstes Kapitel: Leistungen zur Teilhabe

SGB 14 § 65 Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Teilhabe an Bildung entsprechend Teil 2 Kapitel 5 des Neunten Buches.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

01.01.2024

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RSGB14065