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Gesetz
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

Abschnitt 6 Förderung der Partizipation

BGG § 19 Förderung der Partizipation

Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

02.06.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RBBG19