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Angaben zum Urteil
Informationsrecht des örtlichen Betriebsrats über Schwerbehinderte im Betrieb
Gericht:
LAG München
Aktenzeichen:
4 TaBV 25/16
Urteil vom:
17.11.2016
Grundlage:
SGB IX §§ 71 ff. / SGB IX § 80 Abs. 1 u. 2 / SGB IX §§ 81 ff. / SGB IX § 93 / BetrVG § 80 / ArbGG: § 93 Abs. 2
Leitsätze:
2. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, hat dieser die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne und einen Anspruch auf Herausgabe der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, und die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben. (Rn. 29) (red. LS Ulf Kortstock)
3. Der Anspruch des Betriebsrates auf Übermittlung des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den konkreten Betrieb besteht auch neben einem Anspruch des Gesamtbetriebsrates. (Rn. 30) (red. LS Ulf Kortstock)
4. Orientierungssatz des Gerichts abweichend von LAG Nürnberg BeckRS 2016, 116549. In einer anderen Entscheidung wurden entsprechende Auskunftsansprüche des Gesamtbetriebsrates verneint (LAG München, 17.6.2015 - 8 TaBV 8/15); zu anderen Betriebsräten der Einzelbetriebe ergingen Parallelentscheidungen: u.a. LAG München BeckRS 2016, 72992; BeckRS 2016, 120784; BeckRS 2016, 120894. (red. LS Ulf Kortstock)
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
ArbG Augsburg, Beschluss vom 12.11.2015 - 5 BV 20/15
Quelle:
Referenznummer:
R/R8048
Weitere Informationen
Themen:
- Beschäftigungspflicht / Ausgleichsabgabe /
- Betriebsrat /
- Personalvertretungen
Schlagworte:
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- Aufgabenbereich /
- Ausgleichsabgabe /
- Auskunft /
- Auskunftsanspruch /
- Beteiligungsrecht /
- Betriebsrat /
- Gesamtbetriebsrat /
- Gleichgestellter Arbeitnehmer /
- Information /
- Schwerbehindertenverzeichnis /
- schwerbehinderter Arbeitnehmer /
- Überwachung /
- Überwachungspflicht /
- Urteil
Informationsstand: 07.02.2019