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Angaben zum Urteil
Übernahme der Kosten für die Fortbildungsveranstaltung 'Strukturelle Osteopathie/Chiropraktik nach Ackermann' aus den Mittel der Ausgleichsabgabe
Gericht:
OVG NRW 12. Senat
Aktenzeichen:
12 A 1602/11 / 12 A 1602.11
Urteil vom:
08.05.2012
Grundlage:
SGB IX § 102 Abs. 3 Satz 1 / SchwbAV § 18 Abs. 2 Satz 1 / SchwbAV § 24 Abs. 1 / SchwbAV § 21 Abs. 3 / SchwbAV § 21 Abs. 4
Nichtamtliche Leitsätze:
2. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist nicht auf den Ausgleich der durch die unmittelbar behinderungsbedingten Nachteile entstehenden Kosten begrenzt.
3. Ein selbständiger schwerbehinderter Mensch ist nicht auf der Grundlage des § 21 SchwbAV von der Förderung für allgemeine, nicht unmittelbar behinderungsbedingt anfallende Fortbildungskosten ausgeschlossen.
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
VG Düsseldorf - 19 K 6539/10
Quelle:
Referenznummer:
R/R6510
Weitere Informationen
Themen:
- Begleitende Hilfe im Arbeitsleben /
- Beschäftigungspflicht / Ausgleichsabgabe /
- Integrationsamt /
- Leistungen /
- Leistungsträger /
- Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten /
- Verwendung der Ausgleichsabgabe
Schlagworte:
- Anspruch /
- begleitende Hilfe im Arbeitsleben /
- berufliche Kenntnisse /
- Blindheit /
- Ermessensabwägung /
- Förderung /
- Förderungsvoraussetzung /
- Fortbildung /
- Fortbildungskosten /
- Fortbildungsmaßnahme /
- Fortbildungsveranstaltung /
- Integrationsamt /
- Kenntniserweiterung /
- Leistung /
- Leistungsanspruch /
- Leistungsbeschränkung /
- Selbständigkeit /
- Urteil /
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
Informationsstand: 13.05.2015