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Angaben zum Urteil
Übernahme der Kosten für eine berufliche Fortbildung zur Psychotherapeutin aus Mitteln der Ausgleichsabgabe - arbeitsplatzbezogene Leistung
Gericht:
VG Arnsberg 11. Kammer
Aktenzeichen:
11 K 2172/05
Urteil vom:
25.04.2006
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Mit Schreiben vom 07.10.2004 beantragte die Klägerin bei der C. die Übernahme der von der B1. geforderten Fortbildungskosten in Höhe von 11.980,00 EUR. Dies lehnte die C. mit bestandskräftigen Bescheid vom 26.10.2004 ab. Sie verwies darauf, dass sie der T. Klinik bereits einen Zuschuss zur Ausbildung der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.03.2006 gewähre, weshalb eine weitere Bezuschussung der Fortbildung nicht angemessen wäre.
Die Klägerin wandte sich daraufhin unter dem 24.11.2004 an den Beklagten und beantragte bei diesem die Übernahme der von der B1. berechneten Kosten für die Zusatzausbildung. Zur Begründung legte sie dar, dass sie trotz einer sehr guten Diplomnote und trotz weit über 100 Bewerbungen und des engagierten Einsatzes der A. der C. bis zum 01.10.2004 arbeitslos gewesen sei. Dies sei nicht auf einen Mangel an Stellen, sondern auf ihre Sehbehinderung zurückzuführen. Deshalb habe ihr gerade auch die A. intensiv zum Erwerb dieser Zusatzqualifikation geraten, auf die sie, wenn sie nicht sehbehindert wäre, verzichtet hätte.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 19.01.2005 ab, weil die Klägerin keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 73 des Sozialgesetzbuches - 9. Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) besetze. Ihre Tätigkeit bei der Fachklinik diene ausschließlich ihrer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.02.2004 mit der Begründung Widerspruch, dass zwischen der T. Klinik und ihr ein Arbeitsverhältnis und nicht bloß ein schlichter Praktikantenvertrag bestehe. Im übrigen strebe sie mit der Weiterbildung auch die Erlangung der Approbation an, denn sie habe das Ziel, eine eigene Praxis zu eröffnen. Die erstrebte Zusatzqualifikation sei für sie auf dem gegenwärtigen Arbeitsmarkt unabdingbar.
Diesen Widerspruch wies der X. beim J. in seiner Sitzung vom 22.07.2005 mit der Erwägung zurück, dass nach § 24 der Schwerbehindertenausgleichabgabeverordnung (SchwbAV) nur auf die besonderen Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen ausgerichtete Fortbildungsmaßnahmen gefördert werden könnten. Die Klägerin sei zwar hochgradig sehbehindert, die von ihr bereits begonnene berufliche Weiterbildungsmaßnahme stehe dagegen allen Interessenten offen, die die Lehrgangsvoraussetzungen erfüllten. Die Durchführung dieses Lehrgangs sei auch nicht auf schwerbehinderte Menschen oder ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet.
Mit ihrer am 22.09.2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht weiter geltend, dass der Begründung des X. nicht gefolgt werden könne. Es sei nicht entscheidend, ob die von ihr ausgewählte Fortbildungsmaßnahme als eine allgemeine Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren sei, die jedermann offen stehe. Es gehe allein darum, dass die bei ihr vorliegenden behinderungsbedingten Defizite sie in einer ungleich schwerwiegenderen Weise belasteten, weshalb sie ungleich stärker als nicht behinderte Psychologen auf diese Fortbildung angewiesen sei. Wenn der Regelungsgehalt des § 24 SchwbAV ihren Leistungsanspruch nicht erfasse, dann ergebe sich dieser Anspruch aber jedenfalls auf der Grundlage des § 25 SchwbAV, der eine Auffangnorm darstelle. Im übrigen habe sie zum 01.10.2005 ihr Arbeitsverhältnis bei der T. Klinik durch einen noch weiter gefassten Arbeitsbereich erweitert.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 zu verpflichten, die Kosten ihrer beruflichen Fortbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin in Höhe von 11.980,00 EUR aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Referenznummer:
R/R3694
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Informationsstand: 11.11.2011