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Angaben zum Urteil
Kostenübernahme einer Ausbildung zum Osteopathen in einem Berufsförderungswerk durch das Integrationsamt - Förderung einer nicht arbeitsplatzbezogenen Weiterbildungsmaßnahme - Unterlassene Ermessensausübung des Integrationsamtes
Gericht:
VGH Hessen 10. Senat
Aktenzeichen:
10 A 950/11 / 10 A 950.11
Urteil vom:
14.12.2011
Grundlage:
SGB IX § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1e / SGB IX § 73 / SGB IX § 102 Abs. 5 / SGB I § 39 Abs. 1 / VwGO § 114 / SchwbAV § 18 Abs. 2 / SchwbAV § 24
Nichtamtliche Leitsätze:
2. Der fehlende Ermessensgebrauch kann nicht durch das nachträglich ausgeübte Ermessen geheilt werden, wenn dies erst im Klage- bzw. Berufungsverfahren geschieht.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
VG Frankfurt am Main Urteil vom 10.11.2010
Quelle:
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
Referenznummer:
R/RBIH6700
Weitere Informationen
Themen:
- Ausbildung /
- Begleitende Hilfe im Arbeitsleben /
- Berufsausbildung /
- Berufsförderungswerk /
- Beschäftigungspflicht / Ausgleichsabgabe /
- Förderungsvoraussetzungen / Förderungsfähigkeit /
- Integrationsamt /
- Leistungen /
- Leistungsträger /
- Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten /
- Rehabilitationseinrichtungen /
- Verwendung der Ausgleichsabgabe
Schlagworte:
- Anspruch /
- Arbeitsplatzgefährdung /
- Arbeitsplatzsicherung /
- Ausbildung /
- begleitende Hilfe im Arbeitsleben /
- Berufsförderungswerk /
- Blindheit /
- Erforderlichkeit /
- Ermessen /
- Ermessenserwägung /
- Ermessensfehlentscheidung /
- Ermessensreduzierung auf Null /
- Förderungsfähigkeit /
- Förderungsvoraussetzung /
- Fortbildung /
- Integrationsamt /
- Leistung /
- Leistungsanspruch /
- Urteil /
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
Informationsstand: 11.06.2015