- aktuelle Seite: Gesetz

Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX a. F.
Zweiter Teil: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 4: Kündigungsschutz
SGB 9 § 92 Erweiterter Beendigungsschutz
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.
Stand:
17.07.2017
Geltungszeit:
Außer Kraft getreten am 01.01.2018
abgelöst durch SGB IX § 175
Referenznummer:
R/RSGB9092
Weitere Informationen
Schlagworte:
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses /
- Beendigungsschutz /
- Berufsunfähigkeit /
- besonderer Kündigungsschutz /
- erweiterter Beendigungsschutz /
- Erwerbsminderung /
- Erwerbsminderung auf Zeit /
- Gesetz /
- Integrationsamt /
- Kündigung /
- Kündigungsschutz /
- Kündigungszustimmung /
- ordentliche Kündigung /
- Rehabilitation /
- Schwerbehinderung /
- SGB IX-aF /
- Teilhabe /
- teilweise Erwerbsminderung /
- volle Erwerbsminderung /
- Zustimmung /
- Zustimmungserfordernis /
- Zustimmungsverfahren