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Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX a. F.
Zweiter Teil: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 13: Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
SGB 9 § 152 Einnahmen aus Wertmarken
Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen Anteil von 27 Prozent. Dieser ist unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Juli und unter Berücksichtigung der vom 1. Juli bis 31. Dezember eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres an den Bund abzuführen.
Stand:
17.07.2017
Geltungszeit:
Außer Kraft getreten am 01.01.2018
abgelöst durch SGB IX § 235
Referenznummer:
R/RSGB9152
Weitere Informationen
Schlagworte:
- Abschlagszahlung /
- Fahrgeldeinnahme /
- Freifahrt /
- Gesetz /
- Mobilität /
- öffentlicher Personennahverkehr /
- Schwerbehinderung /
- SGB IX-aF /
- unentgeltliche Beförderung /
- Wertmarke