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Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) - SGB IX
Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
SGB IX § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.
Stand:
10.12.2019
Geltungszeit:
In Kraft getreten am 01.01.2018
zur vorher geltenden Fassung: SGB IX § 141 a.F.
Quelle:
Quelle:
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 66, S. 3234
Referenznummer:
R/RSGBIX224
Weitere Informationen
Schlagworte:
- Auftrag /
- Auftragsvergabe /
- berufliche Integration /
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- Gesetz /
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