Das Arbeitsförderungsgeld liegt monatlich bei 52 Euro für jeden Werkstattbeschäftigten. Allerdings darf das Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigen. Sollte das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro sein, so beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 Euro. § 59 Absatz 2 legt fest, dass das Arbeitsförderungsgeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt bleibt.
Die behinderten Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich haben keinen Anspruch auf Arbeitsförderungsgeld. Die in diesen Bereichen geförderten Menschen mit Behinderung erhalten kein Arbeitsentgelt, sondern Leistungen des dafür zuständigen Rehabilitationsträgers, d. h. Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld.