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Bibliographische Angaben zur Publikation
Prüfen, informieren, einladen: Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber auf einige Pflichten aus dem Schwerbehindertenrecht achten
Autor/in:
Herausgeber/in:
k. A.
Quelle:
Personalmagazin, 2012, Heft 10, Seite 68-72, Freiburg im Breisgau: Haufe, ISSN: 1438-4558
Jahr:
2012
Abstract:
Wenn das Thema 'Schwerbehinderung' nicht richtig beachtet wird, kann dies zu Verzögerungen führen und mitunter sogar eine Schadensersatzpflicht begründen.
Wird eine Arbeitsstelle ausgeschrieben und geht die Bewerbung eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten ein, empfiehlt der Autor, nach folgenden Schritten vorzugehen:
1. Erfüllung der vorgeschriebenen Prüf- und Meldepflichten,
2. Unterrichtung der betrieblichen Arbeitnehmervertretungen,
3. Schwerbehindertenvertretung und das Vorstellungsgespräch,
4. Erörterung der beabsichtigten Auswahlentscheidung und
5. Mitteilung und Begründung einer Ablehnungsentscheidung.
Zudem werden auch besondere Pflichten für öffentliche Arbeitgeber aufgezeigt, die Frage der Rechtsfolge bei Verstoß gegen § 81 Absatz 1 und § 82 SGB IX und sonstige Rechtsfolgen thematisiert und das Fragerecht bei Vorliegen einer Schwerbehinderung skizziert.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
- AGG /
- Arbeitgeber /
- Arbeitgeberpflicht /
- Arbeitnehmerrecht /
- Arbeitsrecht /
- Benachteiligungsverbot /
- Beschäftigung behinderter Menschen /
- Beschäftigungspflicht /
- Beschäftigungsquote /
- Bewerbungsverfahren /
- Chancengleichheit /
- Deutschland /
- Diskriminierungsverbot /
- Einstellung /
- Pflicht /
- Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen /
- Recht /
- Schadensersatz /
- Schwerbehinderung /
- Stellenbesetzung
Informationen in der ICF:
Dokumentart:
Zeitschriftenbeitrag
Bezugsmöglichkeit:
Personalmagazin
Homepage: https://www.haufe.de/personal/zeitschrift/personalmagazin/ja...
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Referenznummer:
R/ZS0168/0003
Informationsstand: 28.11.2012