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Bibliographische Angaben zur Publikation
Betriebliches Eingliederungsmanagement: Werkstatt für behinderte Menschen
Autor/in:
Herausgeber/in:
Quelle:
Selbsthilfe, 2009, Heft 2, Seite 26-27, Wuppertal: Delphin-Werbung, ISSN: 0724-5572
Jahr:
2009
Abstract:
Der Betriebsrat und die Geschäftsführung der Werkstatt für angepasste Arbeit in Düsseldorf haben eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) abgeschlossen, die neben den hauptamtlichen Mitarbeitern auch die behinderten Beschäftigten in den Geltungsbereich miteinbezieht.
Grundlage für diesen Beschluss war das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 12. Juli 2007, Aktenzeichen: 2 AZR 716/06, wonach alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement haben, die länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig sind.
Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, chronische Krankheiten und Behinderungen, die am Arbeitsplatz entstehen können, zu vermeiden und der Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen sowie den Arbeitsplatz zu erhalten. Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollen die Beschäftigung sichern.
Ein Integrationsteam, das aus einem Vertreter der Arbeitgeber, einem Mitglied des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung besteht, wobei die Schwerbehindertenvertretung auch die Belange der behinderten Werkstattbeschäftigten vertritt, führt die Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation durch.
Aufgabe des Integrationsteams ist es alle Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zu erörtern, zu bearbeiten und zu bewerten, sodass sich Maßnahmen daraus ableiten lassen können. Es soll auch mit externen Sozialleistungsträgern zusammenarbeiten und mit diesen präventive Maßnahmen, betriebsnahe Rehabilitation und Regelungen zur stufenweisen Wiedereingliederung erarbeiten.
Während der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements werden mehrere Etappen durchlaufen, die die Eignung und Bereitschaft der Teilnehmer zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement klären und die Maßnahmen festlegen sowie den Teilnehmer vor einer krankheitsbedingten Kündigung schützen.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
Informationen in der ICF:
Urteil mit Aktenzeichen 2 AZR 716/06 Krankheitsbedingte Kündigung - BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX
Dokumentart:
Zeitschriftenbeitrag
Bezugsmöglichkeit:
Selbsthilfe
Das Erscheinen der Zeitschrift wurde Ende 2015 eingestellt.
Homepage: https://www.bag-selbsthilfe.de/
Um Literatur zu beziehen, wenden Sie sich bitte an Bibliotheken, die Herausgeber, den Verlag oder an den Buch- und Zeitschriftenhandel.
Referenznummer:
R/ZS0066/7213
Informationsstand: 22.07.2009