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Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III
Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Siebter Abschnitt: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen
Zweiter Titel: Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
SGB 3 § 119 Übergangsgeld
Behinderte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
1. die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten die behinderten Menschen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.
Stand:
10.12.2019
Quelle:
Quelle:
Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 70, S. 2983
Referenznummer:
SGB3119
Weitere Informationen
Schlagworte:
- aktive Arbeitsförderung /
- Arbeitsförderung /
- Ausbildung /
- Behinderung /
- berufliche Integration /
- berufliche Rehabilitation /
- Berufsausbildung /
- Berufsausbildungsmaßnahme /
- berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme /
- besondere Leistung /
- blindentechnische Grundausbildung /
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