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Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) - SGB IX
Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen
SGB IX § 102 Leistungen der Eingliederungshilfe (noch nicht in Kraft)
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
Stand:
10.12.2019
Geltungszeit:
Tritt am 01.01.2020 in Kraft
kein entsprechender Paragraf im SGB IX a.F.
Quelle:
Quelle:
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 66, S. 3234
Referenznummer:
R/RSGBIX102
Weitere Informationen
Schlagworte:
- Behinderung /
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