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Angaben zum Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV
Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
KFürsV § 10 Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(2) Zu den sonstigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Beschaffung, zur schädigungsbedingten Zusatzausstattung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, wenn der Beschädigte zur Erreichung seines Arbeitsplatzes infolge der Schädigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Die Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, zu einer schädigungsbedingten Zusatzausstattung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis richten sich nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
Stand:
17.07.2017
Referenznummer:
R/RKFÜRSV010
Weitere Informationen
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