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Angaben zum Urteil
Anrechnung von Studiensemestern auf Umschulungsdauer
Gericht:
BSG
Aktenzeichen:
1 RA 61/82
Urteil vom:
24.03.1983
Grundlage:
SGG § 54 Abs 4 Fassung 1953-09-03 / SGG § 54 Abs 5 Fassung 1953-09-03 / RVO § 1236 Abs 1 S 1 Fassung 1974-08-07 / AVG § 13 Abs 1 S 1 Fassung 1974-08-07 / AVG § 14a Abs 1 S 1 Nr 3 Fassung 1974-08-07 / RVO § 1237a Abs 1 S 1 Nr 3 Fassung 1974-08-07 / SGB 1 § 39 Abs 1 Fassung 1975-12-11 / SGB 1 § 40 Abs 2 Fassung 1975-12-11 / SGB 10 § 45 Abs 1 Fassung 1980-08-18
Leitsatz:
2. Bewilligt der Rentenversicherungsträger in dem Bescheid die Umschulung nur ganz pauschal - hier: 'Übernahme der Kosten' für die Ausbildung zum Betriebswirt (grad) -, so ist die Ablehnung eines von dem Versicherten auf diesen Bescheid gestützten Einzelanspruchs ein belastender Verwaltungsakt, der mit der mit der Aufhebungsklage verbundenen Leistungsklage ( SGG § 54 Abs 4) angegriffen werden kann.
3. Hat der Rentenversicherungsträger die Kosten der Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule für eine bestimmte Zahl von Semestern übernommen, so sind hierauf diejenigen Studienhalbjahre nicht anzurechnen, in denen der Versicherte infolge von ihm nicht zu vertretender Umstände - hier: krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - nicht studieren konnte.
Orientierungssatz:
1. Der Umstand, daß Leistungen zur beruflichen Rehabilitation während eines Nicht-Studiensemesters zu Unrecht erbracht werden, kann diese noch nicht zu einem anrechenbaren Studienhalbjahr qualifizieren.
Rechtszug:
vorgehend LSG Celle 1982-06-24 L 1 An 69/81
Quelle:
Referenznummer:
KSRE025031115
Weitere Informationen
Themen:
- Ausbildung /
- Förderungsdauer / Förderungsumfang /
- Leistungen /
- Studium /
- Umschulung
Schlagworte:
- Ablehnung /
- Anfechtungsklage /
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- Arbeitsunfähigkeit /
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- Urteil
Informationsstand: 01.01.1990