in Urteilen und Gesetzen blättern
- aktuelle Seite: Gesetz

Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) - SGB IX
Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
SGB IX § 5 Leistungsgruppen
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5. Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Stand:
30.10.2019
Geltungszeit:
In Kraft getreten am 01.01.2018
zur vorher geltenden Fassung: SGB IX § 5 a.F.
Quelle:
Quelle:
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 66, S. 3234
Referenznummer:
R/RSGBIX005
Weitere Informationen
Schlagworte:
- Behinderung /
- berufliche Integration /
- ergänzende Leistung /
- Gesetz /
- Leistung /
- Leistungen zur sozialen Teilhabe /
- Leistungen zur Teilhabe /
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben /
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung /
- Leistungsgruppe /
- medizinische Rehabilitation /
- Rehabilitation /
- Reha-Träger /
- SGB IX /
- SGB IX-neu /
- soziale Teilhabe /
- Teilhabe /
- unterhaltssichernde Leistung