- aktuelle Seite: Gesetz

Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III
Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Siebter Abschnitt: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen
Dritter Titel: Teilnahmekosten für Maßnahmen
SGB 3 § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
Sind behinderte Menschen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.
Stand:
22.12.2020
Quelle:
Quelle:
Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 70, S. 2983
Referenznummer:
SGB3128
Weitere Informationen
Schlagworte:
- aktive Arbeitsförderung /
- Arbeitsförderung /
- Ausbildung /
- Behinderung /
- behinderungsbedingter Mehraufwand /
- berufliche Integration /
- berufliche Rehabilitation /
- besondere Leistung /
- Förderung /
- Gesetz /
- Leistung /
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben /
- Rehabilitationsmaßnahme /
- Schwerbehinderung /
- SGB III /
- Sonderfall /
- Teilnahmekosten /
- Unterbringungskosten /
- Verpflegungskosten