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Angaben zum Urteil
Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - Nachteilsausgleich aG
Gericht:
BSG 9. Senat
Aktenzeichen:
B 9 SB 7/01 R
Urteil vom:
10.12.2002
Grundlage:
SGB IV § 69 Abs. 4 / StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 / Verwaltungsvorschrift Nr. 11 zu § 46 StVO
Leitsatz:
2. Es reicht aus, wenn er selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kfz an nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung gehen kann.
Orientierungssatz:
2. Die Nr 11 der zu § 46 StVO erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BAnz 1976, Nr 142, 3) erlaubte Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und nannte die Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung. Diese Verwaltungsvorschrift ist in der - zu Nr 11 unveränderten - Fassung vom 28.10. 1998 (BAnz 1998, Nr 246b) gemäß Art 84 Abs 2 GG als allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung ( zuvor: der Bundesminister für Verkehr sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) neu erlassen worden (BAnz 2001, Nr 21, 1419). Sie bleibt in ihrem Bestand mithin unberührt vom Wegfall der Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften in § 6 Abs 1 StVG idF des Gesetzes vom 11.9.2002 (BGBl I 2002, 33574).
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Referenznummer:
KSRE012961509
Weitere Informationen
Themen:
- Feststellungsverfahren /
- Merkzeichen / Nachteilsausgleich /
- Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
Schlagworte:
- Ausnahmegenehmigung /
- BSG /
- Energieaufwand /
- Gehbehinderung /
- Gehfähigkeit /
- Gleichstellung /
- Merkzeichen aG /
- Nachteilsausgleich /
- Parkplatz /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Straßenverkehr /
- Urteil /
- Verkehrsrecht /
- Wegstrecke /
- Zumutbarkeit
Informationsstand: 10.03.2003