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Angaben zum Urteil
Zuerkennung des Merkzeichens B im Schwerbehindertenrecht - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Katalogfälle nicht abschließend - Gleichstellung bei gleich schwerer Teilhabebeeinträchtigung - Zusammenwirken von Orientierungsstörung und Sturzgefahr - Bedeutung einer Fußheberparese für Ein- und Aussteigen
Gericht:
LSG Baden-Württemberg 8. Senat
Aktenzeichen:
L 8 SB 3550/18
Urteil vom:
22.03.2019
Grundlage:
SGB IX § 228 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 / SGB IX § 229 Abs. 2 S. 1 / SGB IX § 145 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:
2. Liegt kein 'Katalogfall' des Teil D Nr. 2 Buchst. c) VG vor, kommt eine Berechtigung für eine ständige Begleitung jedoch in Betracht, wenn der Schweregrad einer Behinderung alleine oder mehrerer Behinderungen zusammen in einer 'funktionellen Gesamtschau' entsprechend dem Schutzzweck der Regelung eine so schwere funktionelle Teilhabebeeinträchtigung ergibt, wie sie durch die 'Katalogfälle' des Teil D Nr. 2 Buchst. c) VG beschrieben ist, so dass eine Gleichstellung mit dem in der VersMedV genannten Personenkreis entsprechend der 'Katalogfälle' gerechtfertigt ist.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
SG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2018 - S 10 SB 4373/16
Quelle:
Justizportal des Landes Baden-Württemberg
Referenznummer:
R/R8188
Weitere Informationen
Themen:
- Feststellungsverfahren /
- Merkzeichen / Nachteilsausgleich /
- Merkzeichen B (Begleitung)
Schlagworte:
- Begleitperson /
- Begleitung /
- Feststellungsverfahren /
- Gleichstellung /
- Merkzeichen B /
- Mobilitätseinschränkung /
- Nachteilsausgleich /
- öffentlicher Personennahverkehr /
- Orientierungsstörung /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Sturzgefahr /
- Teilhabebeeinträchtigung /
- Urteil /
- Versorgungsmedizinische Grundsätze /
- Zusammenwirken
Informationsstand: 06.05.2019