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Angaben zum Urteil
Beschwerde einer leitenden Verwaltungsdirektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung der Stelle des Kanzlers einer nordrhein-westfälischen Universität - Wahl des Kanzlers in seine Stelle durch die Hochschulwahlversammlung
Gericht:
OVG Nordrhein-Westfalen 6. Senat
Aktenzeichen:
6 B 444/18
Urteil vom:
07.06.2018
Grundlage:
SGB IX § 73 / SGB IX § 156 / SGB IX § 82 S. 2 / SGB IX § 165 S. 3
Leitsätze:
2. Bei der Stelle des Kanzlers einer nordrhein-westfälischen Universität handelt es sich um eine solche, auf der im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX a.F. (= § 156 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX n.F.) Personen beschäftigt werden, die nach ständiger Übung in ihre Stelle gewählt werden, und damit nicht um einen Arbeitsplatz im Sinne von § 82 Satz 2 SGB IX a.F. (= § 165 Satz 3 SGB IX n.F.).
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.03.2018 - 12 L 3026/17
Quelle:
Referenznummer:
R/R7988
Weitere Informationen
Themen:
- Arbeitsplatzsuche / Bewerbung /
- Benachteiligung / Benachteiligungsverbot /
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl /
- Personalauswahl öffentlicher Arbeitgeber
Schlagworte:
- Arbeitsplatz /
- Arbeitsplatzbegriff /
- Auswahlverfahren /
- Beschwerde /
- Bewerbungsgespräch /
- Bewerbungsverfahren /
- Diskriminierung /
- Einladung /
- Einladungspflicht /
- Konkurrenz /
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- Stellenbesetzung /
- Urteil /
- Verwaltungsgerichtsbarkeit /
- Wahl
Informationsstand: 12.03.2019