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Angaben zum Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG
Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1: Verbot der Benachteiligung
AGG § 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.
Stand:
03.04.2013
Referenznummer:
R/RAGG09
Weitere Informationen
Schlagworte:
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