in Urteilen und Gesetzen blättern
- aktuelle Seite: Urteil
- Langtext

Angaben zum Urteil
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Erstattungsanspruch des Integrationsamts gegen Bundesagentur für Arbeit - sonstige Hilfe - Kosten für Gebärdensprachdolmetscher - duale Ausbildung - Berufsschulunterricht
Gericht:
BSG 11. Senat
Aktenzeichen:
B 11 AL 8/12 R
Urteil vom:
04.06.2013
Grundlage:
SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 6 / SGB IX § 102 Abs. 6 S. 4 / SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1 / SGB III § 102 Abs. 1 Nr. 1 (Buchst. b) / SGB III § 109 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
Terminvorschau:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher.
Der 1981 geborene, gehörlose A.D. wurde von 2001 bis 2004 als Elektroinstallateur ausgebildet. Diese Ausbildung wurde von der Beklagten als 'Rehaspezifische Einzelmaßnahme' gefördert, wobei sie ua auch die Dolmetscherkosten für den betrieblichen Teil der Ausbildung übernahm. Die Kosten für die im Berufsschulunterricht eingesetzten Gebärdensprachdolmetscher trug die Klägerin; für die Zeit vom 9/2002 bis 8/2003 erhielt sie die Kosten aufgrund einer Zusage der Beklagten von Oktober 2002 erstattet. Mit Schreiben vom Oktober 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie nehme die Kostenzusage mit sofortiger Wirkung zurück. Denn die Kostenträgerschaft liege, wie sich jetzt herausgestellt habe, bei der zuständigen Schulbehörde.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erstattung der im Schuljahr 2003/2004 insgesamt erbrachten Aufwendungen; im Streit ist noch der Betrag von ca 24 000 Euro. Vor dem SG und LSG hat die Klage Erfolg gehabt. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch lägen vor. Dieser Anspruch folge bereits aus der schriftlichen Kostenübernahmezusage vom Oktober 2002. Der von der Beklagten mit Schreiben vom Oktober 2003 erklärte Widerruf der Kostenzusage sei treuwidrig und unwirksam. Darüber hinaus folge der Erstattungsanspruch außerdem daraus, dass die Beklagte materiell-rechtlich zuständiger Leistungsträger sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts (§ 102 Abs 6 S 4 SGB IX, §§ 100 und 103 SGB III und § 33 Abs 3 Nr 4, Abs 8 S 2 SGB IX). Entgegen der Auffassung des LSG sei die Klägerin in ihrer Eigenschaft als örtlicher Träger der Sozialhilfe auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig und insoweit gegenüber ihr vorrangig leistungspflichtig. Schließlich folge ein Erstattungsanspruch der Klägerin auch nicht aus der angeblich erteilten 'Kostenzusage' vom Oktober 2002. Denn diese sei obsolet geworden, weil sie mit Schreiben vom Oktober 2003 eine weitere Kostenübernahme abgelehnt habe.
Terminbericht:
Der Anspruch folgt aus § 102 Abs 6 S 4 SGB IX, wonach dem Integrationsamt die auf eine erbrachte Leistung entfallenden Aufwendungen erstattet werden, wenn für diese ein anderer Träger zuständig ist. Die Beklagte war für die erbrachte Leistung der zuständige Rehabilitationsträger. Eine vorrangige Leistungsverpflichtung eines anderen Trägers, insbesondere eine schulrechtliche Verpflichtung, bestand nicht. Die Beklagte hatte im Rahmen der Förderung der beruflichen Ausbildung des betroffenen A.D. auch die Kosten für den Einsatz von Gebärdendolmetschern im Berufsschulunterricht zu tragen. Die in § 103 SGB III aF (ab 1.4.2012 § 118 SGB III) definierten besonderen Leistungen umfassten bis zum Inkrafttreten des SGB IX (1.7.2001) in Nr 4 die - in § 114 SGB III aF näher erläuterten - 'sonstigen Hilfen', die seither - im Wesentlichen inhaltsgleich - in § 33 Abs 3 Nr 6, Abs 8 SGB IX geregelt sind. Wie schon nach § 114 SGB III aF handelt es sich um keinen abschließenden Katalog. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Einführung des SGB IX das SGB III bewusst lediglich redaktionell geändert und nach der Gesetzesbegründung durch § 33 Abs 8 SGB IX den bisherigen § 114 SGB III aF verallgemeinert. Auf dieser Grundlage aber gehören zu den besonderen Leistungen bei der Förderung der beruflichen Ausbildung auch die Kosten für den Einsatz eines Gebärdendolmetschers bei Berufsschulunterricht; sie sind eine sonstige Hilfe iS des § 33 Abs 3 Nr 6 iVm Abs 8 SGB IX. Abweichendes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 60 Abs 1 iVm § 99 SGB III aF. Der Senat schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.1.2013 - 5 C 24/11 - juris RdNr 31 ff) an.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
SG Hamburg Urteil vom 15.02.2012 - S 14 AL 954/05
LSG Hamburg Urteil vom 15.02.2012 - L 2 AL 6/10
Quelle:
Hinweis:
Fachbeiträge zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2013/A27...
Referenznummer:
R/R5921
Weitere Informationen
Themen:
- Arbeitsassistenz / Personelle Unterstützung /
- Ausbildung /
- Berufsausbildung /
- Bundesagentur für Arbeit / Arbeitsagenturen /
- Leistungen /
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben /
- Leistungsträger /
- Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation /
- Zuständigkeitsklärungsverfahren
Schlagworte:
- Arbeitsagentur /
- Ausbildung /
- berufliche Rehabilitation /
- berufliche Rehabilitationsmaßnahme /
- Berufsausbildung /
- Berufsschule /
- BSG /
- Gebärdensprachdolmetscher /
- Gehörlosigkeit /
- Hörbehinderung /
- Kommunikation /
- Kostenerstattungsanspruch /
- Kostenzusage /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Unterricht /
- Urteil /
- zuständiger Leistungsträger /
- Zuständigkeitsklärung
Informationsstand: 28.08.2013