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Angaben zum Urteil
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Assistenz während der Berufsausbildung - Gebärdensprachdolmetscher - Berufsschulbesuch - Zuständigkeit der Agentur für Arbeit - Erstattungsanspruch des Integrationsamts gegen Bundesagentur für Arbeit
Gericht:
LSG Hamburg 2. Senat
Aktenzeichen:
L 2 AL 6/10
Urteil vom:
15.02.2012
Grundlage:
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1 / SGB IX § 33 / SGB IX § 102 Abs. 4 u. 6 / SGB III § 102 Abs. 1 Nr. 1 (Buchst. b) / SGB III § 109 Abs. 1 S. 1 / /
Nicht-amtlicher Leitsatz:
Quelle: Behindertenrecht Heft 6/2012
Orientierungssatz:
2. Hat die BA eine unbedingte Kostenzusage dem Grunde nach für die restliche Zeit der Ausbildung gegeben und das Integrationsamt im Vertrauen hierauf die Leistungen erbracht, ohne gegebenenfalls eine weitere Zuständigkeitsprüfung und eventuelle Weiterleitung nach § 14 SGB IX vornehmen zu können, ist der Widerruf der Kostenzusage treuwidrig und damit unwirksam.
Nichtamtliche Leitsätze:
2. Die Agentur für Arbeit kann nicht auf eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Schulträgers verweisen. Das Schulrecht räumt einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungsangeboten im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots ein, gewährt aber keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Fachkraft.
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
SG Hamburg Urteil vom 15.02.2012 - S 14 AL 954/05
BSG Urteil vom 04.06.2013 - B 11 AL 8/12 R
Quelle:
Referenznummer:
R/R5380
Weitere Informationen
Themen:
- Arbeitsassistenz / Personelle Unterstützung /
- Ausbildung /
- Berufsausbildung /
- Bundesagentur für Arbeit / Arbeitsagenturen /
- Leistungen /
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben /
- Leistungsträger /
- Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation /
- Zuständigkeitsklärungsverfahren
Schlagworte:
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- Ausbildung /
- berufliche Rehabilitation /
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Informationsstand: 15.11.2012