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Angaben zum Urteil
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Assistenz während der Berufsausbildung - Gebärdensprachdolmetscher für den Berufsschulbesuch - Zuständigkeit der Agentur für Arbeit
Gericht:
VG Koblenz 5. Kammer
Aktenzeichen:
5 K 1319/10.KO
Urteil vom:
23.02.2011
Grundlage:
SGB IX § 14 / SGB IX § 33 / SGB III §§ 59 ff. / SGB III §§ 97 ff.
Nicht-amtlicher Leitsatz:
Orientierungssatz:
Nichtamtliche Leitsätze:
2. Vor einer vorläufigen Leistungsgewährung ist die Zuständigkeit i.S.d. § 14 SGB IX zu bestimmen. Das Recht bzw. die Pflicht zur vorläufigen Leistung (nach § 102 Abs. 6 SGB IX) besteht erst dann, wenn der nach § 14 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger - trotz seiner Zuständigkeit - die notwendigen Leistungen nicht gewährt.
3. Der Besuch der Berufsschule ist zwingender Bestandteil der Berufsausbildung i.S.d. § 60 Abs. 1 SGB III und des § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX. Sie ist auch hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit dem betrieblichen Teil der Ausbildung gleichzusetzen.
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.10.2011 - 7 A 10405/11.OVG
BVerwG Urteil vom 10.01.2013 - BVerwG 5 C 24.11
Quelle:
Behindertenrecht 07/2011
Referenznummer:
R/R3840
Weitere Informationen
Themen:
- Arbeitsassistenz / Personelle Unterstützung /
- Ausbildung /
- Berufsausbildung /
- Leistungen /
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben /
- Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation /
- Zuständigkeitsklärungsverfahren
Schlagworte:
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Informationsstand: 06.01.2012