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Angaben zum Urteil
Bundesagentur für Arbeit muss Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher für den Berufsschulunterricht tragen
Gericht:
OVG Rheinland-Pfalz 7. Senat
Aktenzeichen:
7 A 10405/11.OVG / 7 A 10405/11
Urteil vom:
27.10.2011
Grundlage:
SGB III § 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 / SGB IX § 33 Abs. 1 / SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 4 / SGB IX § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 3
Leitsatz:
Leit- bzw. Orientierungssätze:
2. § 6 SGB IX ist Ausdruck des gegliederten Systems der Rehabilitation. Seine Besonderheit besteht darin, dass Leistungen von mehreren Trägern nach den jeweils für sie geltenden Leistungsgesetzen erbracht werden. Die Leistungen zur Rehabilitation werden dabei im Wesentlichen dem Träger zugeordnet, mit dessen Hauptaufgaben sie in einem engen Zusammenhang stehen. Jeder Träger hat danach die Möglichkeit, die von ihm zu tragenden Versorgungsrisiken mit geeigneten Leistungen abzuwenden.
3. Gem. § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die berufliche Ausbildung auch, soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass Förderungsmaßnahmen, die bei einem parallelen Besuch eines Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule anfallen, unter den dort genannten Voraussetzungen in die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung fallen.
4. Aus § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX, der bestimmt, dass Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 und 6 dieser Vorschrift die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes mitumfassen, lässt sich kein Umkehrschluss dahingehend ziehen, dass nur in den Fällen der dort ausdrücklich aufgeführten Nummern des Abs. 8 Satz 1 § 33 SGB IX der Einsatz von Kommunikationshelfern förderungsfähig ist. Denn mit dieser Formulierung sollte allein der Umfang für Teilhabeleistungen im Rahmen der beiden Nummern 1 und 6 positiv konkretisiert, nicht aber die finanzielle Unterstützung vergleichbarer Maßnahmen in den sonstigen Fallkonstellationen des § 33 Abs. 3 SGB IX ausgeschlossen werden.
Quelle: www.integrationsaemter.de
Pressemitteilung:
Die Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für den Gebärdendolmetscher eines Auszubildenden tragen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bewilligte einem schwerbehinderten, gehörlosen jungen Mann für seinen Berufsschulbesuch im Rahmen der Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker die Übernahme von Kosten eines Gebärdendolmetschers. Mit seiner Klage verlangt das Landesamt von der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung der für den Gebärdendolmetscher bisher aufgewandten Mittel in Höhe von rund 7.500,00 Euro sowie die Übernahme der entsprechenden zukünftigen Kosten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Bei der Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers für einen gehörlosen Auszubildenden handele es sich um eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung. Dies gelte nicht nur für die Tätigkeit des Gebärdendolmetschers während der praktischen Berufsausbildung, sondern auch während des Besuchs der Berufsschule. Als Träger solcher Rehabilitationsmaßnahme müsse folglich die Agentur für Arbeit die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zunächst vorläufig übernommenen Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher tragen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
VG Koblenz Urteil vom 23.02.2011 - 5 K 1319/10.KO
BVerwG Urteil vom 10.01.2013 - BVerwG 5 C 24.11
Quelle:
Hinweis:
Fachbeiträge zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2012/A9-...
Referenznummer:
R/R3757
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Informationsstand: 11.01.2012