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Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III
Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer
Siebter Abschnitt: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen
Dritter Titel: Teilnahmekosten
SGB 3 § 109 Teilnahmekosten (gültig bis 31.03.2012)
(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während und im Anschluß an die Maßnahme einschließen. Für Leistungen im Anschluß an die Maßnahme gelten die Vorschriften für die Übergangshilfen nach dem ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels entsprechend.
Stand:
26.02.2020
Referenznummer:
R/RSGB3109
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Schlagworte:
- Arbeitsförderung /
- Gesetz /
- SGB III