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Angaben zum Urteil
Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch
Gericht:
BAG
Aktenzeichen:
8 AZR 563/12
Urteil vom:
22.08.2013
Grundlage:
SGB IX § 81 / SGB IX § 82 / SGB IX § 95 / AGG § 1 / AGG § 3 / AGG § 6 / AGG § 7 / AGG § 15 / AGG § 22
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
2. Unterbleibt eine solche Einladung, so ist dies grundsätzlich ein Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers wegen seiner Behinderung, wenn seine Bewerbung erfolglos geblieben ist.
3. Diese Vermutungswirkung entfällt nicht dadurch rückwirkend, dass der öffentliche Arbeitgeber nach einem entsprechenden Hinweis durch den schwerbehinderten Bewerber die zunächst unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nachholt.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
LAG Hessen Urteil vom 07.12.2011 - 2 Sa 851/11
Quelle:
Hinweis:
Einen Fachbeitrag zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/Diskussionsfo...
Referenznummer:
R/R6092
Weitere Informationen
Themen:
- Arbeitsplatzsuche / Bewerbung /
- Benachteiligung / Benachteiligungsverbot /
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl /
- Neueinstellung / Stellenbesetzung /
- Personalauswahl öffentlicher Arbeitgeber
Schlagworte:
- Ablehnungsgrund /
- Anforderungsprofil /
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- Auswahl /
- Auswahlverfahren /
- BAG /
- Benachteiligungsgrund /
- Bewerberauswahl /
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- Diskriminierung /
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- Stellenbesetzung /
- Urteil
Informationsstand: 27.01.2014