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Angaben zum Urteil
Krankheitsbedingte Kündigung - Pflicht des Arbeitgebers - Weiterbeschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz
Gericht:
BAG
Aktenzeichen:
2 AzR 9/96
Urteil vom:
29.01.1997
Der Kläger war bei der Beklagten seit 16. September 1991 zunächst im Versand und sodann ab 2. August 1993 im Stahlbau beschäftigt. In § 1 des zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrages vom 23. Juli 1993 heißt es, der Kläger sei nach näherer Anweisung verpflichtet, alle verkehrsüblichen Arbeiten im Stahlbau zu leisten; in dringenden Fällen könne auch eine Beschäftigung mit anderen Arbeiten bzw. Versetzung in eine andere Abteilung erfolgen. Ab 28. Juni 1994 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Sein Arzt empfahl wegen Asthma bronchiale einen anderen Arbeitsplatz. Eine Überprüfung durch den betriebsärztlichen Dienst ergab, dass Personen mit Atmungsproblemen oder allergischen Reaktionen nicht mit Woeralit- Pulverlack W 808 arbeiten dürfen. In der Stellungnahme des betriebsärztlichen Dienstes vom 11. November 1994 wird zur Einsetzbarkeit des Klägers ausgeführt: 'Diese Aussage schließt eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters an seinem bisherigen Arbeitsplatz aus, da von seinem behandelnden Lungenfacharzt eine bronchiale Hyperreagibilität als Grundvoraussetzung des Asthma bronchiale eindeutig festgestellt wurde'.
Nach Ende der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 21. November 1994 wurde er in der Stuhlendverpackung eingesetzt. Vom 30. November 1994 an war er erneut arbeitsunfähig krank. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 unter Berufung auf personenbedingte Gründe zum 31. Januar 1995.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte hätte ihn anderweitig einsetzen können und müssen.
Der Kläger hat, soweit für die Entscheidung in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung im Schreiben vom 21. Dezember 1994 nicht aufgelöst worden sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich darauf berufen, es habe keinen freien Arbeitsplatz gegeben, auf dem der Kläger ohne Beeinträchtigung seiner Gesundheit hätte eingesetzt werden können. In der Stuhlendkontrolle und Verpackung habe der Kläger nur vorübergehend zur Vertretung wegen eines überdurchschnittlich hohen Krankenstandes eingesetzt werden können.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Sozialrecht + Praxis 02/1998
Referenznummer:
R/R0481
Weitere Informationen
Schlagworte:
- Arbeitgeberpflicht /
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- Arbeitsunfähigkeit /
- BAG /
- Direktionsrecht /
- Krankheitsbedingte Kündigung /
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- Leistungsminderung /
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Informationsstand: 31.03.1998