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Angaben zum Urteil
Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen schuldhafter Verweigerung einer Begutachtung - Verzögerung der Stellung eines Rentenantrags
Gericht:
LAG Rheinland-Pfalz 6. Kammer
Aktenzeichen:
6 Sa 640/09
Urteil vom:
12.02.2010
Grundlage:
BGB § 626 Abs. 1 / BGB § 241 Abs. 2 / BGB § 611 Abs. 1 / KSchG § 1 Abs. 1 / TVöD § 34 Abs. 4 S. 1 / TVöD § 3 Abs. 4 S. 1 / SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1 / SGB IX § 2 Abs. 2 / SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1 / SGB II § 43 Abs. 1 / SGB IX § 91
Orientierungssatz:
2. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ist grundsätzlich geeignet, eine Kündigung, auch eine außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers zu rechtfertigen (vgl BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 475/01 -).
3. Die Pflicht des Arbeitgebers, nach geeigneten Maßnahmen zu suchen, um eine Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu verhindern, setzt die Bereitschaft des Arbeitnehmers an einer entsprechenden Mitwirkung voraus.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
ArbG Koblenz Urteil vom vom 29.7.2009 - 12 Ca 2099/08
Quelle:
Rechtsprechungsdatenbank Saarland
Referenznummer:
R/R4898
Weitere Informationen
Themen:
- außerordentliche Kündigung /
- Kündigung
Schlagworte:
- Abmahnung /
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- Arbeitsleistung /
- Arbeitsunfähigkeit /
- ärztliche Begutachtung /
- außerordentliche Kündigung /
- Begutachtung /
- Kündigung /
- Leistungsfähigkeit /
- Mitwirkungspflicht /
- Psychische Erkrankung /
- Rentenantrag /
- Urteil /
- Verweigerung /
- volle Erwerbsminderung
Informationsstand: 03.06.2011