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Angaben zum Urteil
Entschädigung - Benachteiligung wegen Behinderung - krankheitsbedingte Kündigung
Gericht:
BAG 8. Senat
Aktenzeichen:
8 AZR 642/08
Urteil vom:
22.10.2009
Grundlage:
AGG § 7 Abs. 1 / AGG § 15 Abs. 2 / AGG § 22 / SGB IX § 81 Abs. 2
Leitsätze:
2. Nach der gesetzlichen Beweisregelung gem. § 22 AGG genügt es, dass der Anspruchsteller im Streitfalle Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Sodann trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
3. Bei einer Kündigung wegen häufigen und wiederkehrenden arbeitsunfähigkeitsbedingten Fehlzeiten, ist die Krankheit als solche kein Grund, derentwegen Personen zu benachteiligen nach der Richtlinie EGRL 78/2000 und ihrer Umsetzung im AGG verboten wäre. Der bloße Ausspruch der krankheitsbedingten Kündigung ist in der Regel keine hinreichende Indiztatsache für die Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Behinderung. Das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals in der Person des Benachteiligten reicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs prinzipiell nicht aus.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
2. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen benachteiligter Maßnahme und Merkmal nach § 1 AGG voraus. Dieser ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. Nach der gesetzlichen Beweisregelung gem. § 22 AGG genügt es, dass der Anspruchsteller im Streitfall Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Sodann trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
3. Allein das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals in der Person des Benachteiligten reicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs prinzipiell nicht aus. Der bloße Ausspruch einer (im Kündigungsschutzprozess für unwirksam befundenen) personenbedingten Kündigung, die der Arbeitgeber mit häufigen und wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitnehmers begründet hat, ist in der Regel keine hinreichende Indiztatsache für die Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Behinderung.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
LAG Düsseldorf Urteil vom 14. Mai 2008 - 12 Sa 256/08
Quelle:
Quelle:
Der Betrieb 09/2010
Referenznummer:
R/R4525
Weitere Informationen
Themen:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) /
- Benachteiligung / Benachteiligungsverbot /
- krankheitsbedingte Kündigung /
- Kündigung
Schlagworte:
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- Arbeitsunfähigkeit /
- BAG /
- Benachteiligungsgrund /
- Diskriminierung /
- Diskriminierungsvermutung /
- Entschädigung /
- Entschädigungsanspruch /
- Indiz /
- Krankheitsbedingte Kündigung /
- Kündigung /
- Kündigungsgrund /
- personenbedingte Kündigung /
- Urteil
Informationsstand: 12.03.2010