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Angaben zum Urteil
Schadensersatz wegen Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch
Gericht:
VG Berlin 28. Kammer
Aktenzeichen:
28 K 234.15 / 28 K 234/15
Urteil vom:
01.04.2016
Grundlage:
AGG § 7 / AGG § 15 Abs. 2 / SGB IX § 82 / SGB IX § 95 Abs. 2
Tenor:
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen, da das Gericht insoweit dem Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2016 folgt.
Der Beklagte hat ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen, die Stelle des Leiters AGIM sei bis heute nicht zur endgültigen Besetzung ausgeschrieben, da die zugrunde liegende Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 innerhalb der Direktion 2 anderweitig benötigt und besetzt und bislang nicht wieder frei geworden sei, so dass es an einer besetzbaren Planstelle fehle.
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Justizportal Berlin-Brandenburg
Referenznummer:
R/R7243
Weitere Informationen
Themen:
- Arbeitsplatzsuche / Bewerbung /
- Benachteiligung / Benachteiligungsverbot /
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl /
- Neueinstellung / Stellenbesetzung /
- Personalauswahl öffentlicher Arbeitgeber
Schlagworte:
- Benachteiligungsgrund /
- Benachteiligungsschutz /
- Bewerberauswahl /
- Bewerbung /
- Bewerbungsgespräch /
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- Verwaltungsgerichtsbarkeit
Informationsstand: 03.05.2017