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Angaben zum Urteil
Betriebsratsschulung - Erforderlichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung
Gericht:
BAG 7. Senat
Aktenzeichen:
7 AZR 699/14
Urteil vom:
28.09.2016
Grundlage:
SGB IX § 84 Abs. 2 / BetrVG § 37
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
2. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist grds. für die gesamte Schulung einheitlich zu bewerten. Die Aufteilung einer Schulung in einen für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds erforderlichen und einen nicht erforderlichen Teil kommt nur dann in Betracht, wenn die einzelnen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist, und wenn der erforderliche Teil gesondert gebucht werden kann. Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung praktisch nicht möglich, weil die unterschiedlichen Themen zeitlich nicht voneinander abgegrenzt sind oder weil die Schulung nur als Ganzes buchbar ist, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen.
Quelle: Der Betrieb 03/2017
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
ArbG Gelsenkirchen Urteil vom 13.11.2013 - 2 Ca 1415/13
LAG Hamm Urteil vom 9. September 2014 - 7 Sa 13/14
Quelle:
Referenznummer:
R/R7197
Weitere Informationen
Themen:
- Betriebliches Eingliederungsmanagement /
- Betriebsrat /
- Personalvertretungen /
- Prävention
Schlagworte:
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- BAG /
- betriebliches Eingliederungsmanagement /
- Betriebsrat /
- Betriebsvereinbarung /
- Entgeltfortzahlung /
- Erforderlichkeit /
- Kenntniserweiterung /
- Kostenübernahme /
- Notwendigkeit /
- Prävention /
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- Seminarkosten /
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- Urteil
Informationsstand: 12.12.2016