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Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) - SGB IX
Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 6 Leistungsformen, Beratung
Abschnitt 2 Beratung
SGB IX § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
Stand:
09.10.2020
Geltungszeit:
In Kraft getreten am 01.01.2018
zur vorher geltenden Fassung: SGB IX § 60 a.F.
Quelle:
Quelle:
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 66, S. 3234
Referenznummer:
R/RSGBIX033
Weitere Informationen
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