Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Informationen zum Grad der Behinderung (GdB) finden
Alle Personen, die in Deutschland arbeiten oder ihren Wohnsitz haben, können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen.
Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Feststellung der Behinderung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde der Versorgungsverwaltung (früher Versorgungsamt) stellen. Zuständig ist jeweils die Behörde, in dessen Bezirk sich Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt befindet. Die Adresse Ihrer Behörde können Sie bei REHADAT-Adressen finden (siehe unten).
Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben nur Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Standardmäßig wird von der Behörde ein Feststellungsbescheid mit Angaben zum GdB und den zuerkannten Merkzeichen ausgestellt. Den Schwerbehindertenausweis erhalten Sie erst auf Antrag und nach Zusendung eines Lichtbildes. Der Schwerbehindertenausweis ist in der Regel auf längstens fünf Jahre befristet. Eine unbefristete Ausstellung erfolgt bei Personen mit Behinderungen, bei denen keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse oder eine Verschlechterung der Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Verlängerung des Ausweises sollte rechtzeitig beantragt werden.
Weiterführende Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie im Erklärvideo von REHADAT. Über eine Linkliste gelangen Sie komfortabel zu den wichtigen Links (z. B. zu den Antragsformularen), die im Erklärvideo gezeigt werden.
Die Feststellung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung erfolgt auf der Grundlage der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG).
Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) ausgedrückt. Der GdB wird in Zehnergraden von 10 bis 100 festgestellt. Die Bemessung Ihres GdBs erfolgt aufgrund der Unterlagen (ärztliche Gutachen, Klinikberichte und sonstige Unterlagen), die sie mit dem Antrag eingereicht haben, durch einen ärztlichen Gutachter bzw. eine ärztliche Gutachterin. Bei der Begutachtung wird nicht allein die Krankheit oder Behinderung berücksichtigt, sondern vielmehr die Funktionseinschränkungen, die von ihr in allen Lebensbereichen verursacht werden. Neben den körperlichen Folgen zählen hierzu auch seelische Begleiterscheinungen sowie Schmerzen.
In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind den einzelnen Behinderungen und Erkrankungen GdB-Werte von 10 bis 100 zugeordnet. Dabei handelt es sich nicht um Prozentwerte. Je höher der Wert liegt, umso stärker ist die Beeinträchtigung durch die Behinderung.
Nicht jeder Behinderung ist in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ein Grad der Behinderung zugeordnet. Bei der GdB-Bemessung solcher Behinderungen werden dann Behindungen mit vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen herangezogen.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können Sie im Literaturportal von REHADAT nachlesen. Im Lexikonartikel erfahren Sie mehr über die Merkzeichen, die Sie beantragen können.
Den Grad der Behinderung (GdB) prüfen Gutachter und Gutachterinnen der Ämter der Versorgungsverwaltung (früher Versorgungsämter) nach den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), anhand der eingereichten Unterlagen (z. B.ärztliche Gutachten, Klinikberichte). Jeder Behinderung wird ein Einzel-GdB zugeordnet. Behinderungen, die nur sehr geringe Funktionsbeeinträchtigungen bedingen, werden nicht berücksichtigt. Ein Feststellungsbescheid wird erst ab einem GdB von 20 ausgestellt.
Liegen mehrere Behinderungen vor, wird ein Gesamt-GdB gebildet. Hierfür werden die Einzel-GdB der Behinderungen nicht einfach aufaddiert. Bei der Bildung des Gesamt-GdB werden die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ermittelt. Entscheidend für den Gesamt-GdB ist somit, wie sich die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Funktionsbeeinträchtigungen die sich überlagern werden dabei nur einmal bewertet. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen. Im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen wird geprüft, ob sich das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung dadurch tatsächlich erhöht.
Im Rechtportal finden Sie in der Kategorie Feststellungsverfahren / Feststellung der Behinderung / GdB eine Sammlung von Entscheidungen, in denen um den Grad der Behinderung gestritten wurde. Bei dieser Sammlung handelt es sich um eine Auswahl der in den Internetportalen veröffentlichten Entscheidungen. REHADAT erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Urteile sind thematisch nach verschiedenen Schwerpunkten sortiert. Bitte bedenken Sie, dass es sich bei den Urteilen um Einzelfallentscheidungen handelt, bei denen jeder individuelle Fall einzeln betrachtet wurde. Im Rahmen Ihrer eigenen GdB-Bemessung können Ihnen die Urteile jedoch trotzdem wichtige Anhaltspunkte darüber liefern, was bei der Bemessung der einzelnen Behinderungen bei der GdB-Höhe berücksichtigt wurde und welche Funktionsbeeinträchtigungen Voraussetzung für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie bestimmter Merkzeichen sind.
Im Verfahren auf Feststellung einer Behinderung prüft die zuständige Behörde neben dem Grad der Behinderung (GdB), ob ein Anspruch auf Merkzeichen gegeben ist. Die gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen aG, B, Gl, Bl, G, H, TBl und RF) berechtigen zur Inanspruchnahme von besonderen Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen (Nachteilsausgleiche).
Grundlage für die Feststellung eines Grades der Behinderung und eines Merkzeichens ist das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Zuerkannte Merkzeichen werden im Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Im Lexikonartikel und in den Hintergrundinformationen der einzelnen Merkzeichen in der Kategorie Feststellungsverfahren / Merkzeichen/Nachteilsausgleiche erfahren Sie mehr über die Merkmale (Merkzeichen), die Sie beantragen können und über die Voraussetzungen, die für die Anerkennung vorhanden sein müssen.
Sind Sie mit dem Ergebnis der GdB-Bemessung nicht einverstanden, können Sie gegen den Feststellungsbescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an keine spezielle Form gebunden und kann aus einem einfachen Schreiben an das Versorgungsamt bestehen. Es muss jedoch deutlich werden, dass gegen den ergangenen Feststellungsbescheid Widerspruch eingelegt wird.
Aufgrund des Widerspruchs wird das Versorgungsamt den Vorgang nochmals überprüfen. Eventuell werden weitere Behandlungsberichte angefordert oder eine ärztliche Untersuchung veranlasst. Das Ergebnis sollte innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen und wird in einem erneuten Bescheid mitgeteilt.
Der Widerspruch muss unbedingt rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Feststellungsbescheids. Nach Ablauf der vierwöchigen Widerspruchsfrist wird der Bescheid rechtskräftig. Mit einem sogenannten Abhilfebescheid wird dem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen. Bei einem Teil-Abhilfebescheid hält das Versorgungsamt den Widerspruch für teilweise begründet. Der Teil-Abhilfebescheid kann anerkannt oder abgelehnt werden.
Wird der Teil-Abhilfebescheid abgelehnt oder ist der Widerspruch nach erneuter Beurteilung der Versorgungsverwaltung nicht begründet, erhält der Antragsteller bzw. die Antragstellerin einen Widerspruchsbescheid. Gegen diese Entscheidung kann Klage beim jeweils zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Auch die Klage muss fristgemäß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eingereicht werden (sogenannte Klagefrist). Nach Ablauf der Klagefrist wird der Widerspruchsbescheid rechtskräftig.
Dieser Text ist eine Kurzfassung des Artikels: Antrag auf Feststellung einer Behinderung. Den kompletten Artikel können Sie bei REHADAT-talentplus nachlesen:
Urteile finden
REHADAT-Recht enthält eine große Sammlung an Entscheidungen zum Thema berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Daneben finden Sie hier Rechtsprechung zum Thema Hilfsmittel. Die Entscheidungssammlung wird regelmäßig aktualiert und ergänzt.
Die Rechtsprechungskategorien bilden die wichtigsten Schwerpunktthemen der Entscheidungssammlung ab. Auf der Suche nach Entscheidungen können Sie bequem über die Ober- und Unterkategorien zum gesuchten Themenbereich gelangen. Dort werden ihnen automatisch alle Entscheidungen sowie interessante Zusatzinformationen (sogenannte Hintergrundinformationen), rechtliche Grundlagen, Literatur und Begriffsdefinitionen angezeigt. Wahlweise können Sie über den Link "Ausgewählte Leitsatzurteile" eine Auswahl an Entscheidungen mit Leitsatz aufrufen.
Alternativ können Sie über die Volltextsuche nach Entscheidungen recherchieren. Dies funktioniert mit Schlagwörtern, Aktenzeichen (bitte unbedingt die amtliche Schreibweise beachten), Datum oder weiteren Kriterien, die in den Texten enthalten sind. Die Ergebnisliste zeigt alle Dokumente in den REHADAT-Angeboten zu den gesuchten Kriterien an. Über die Box auf der linken Seite können Sie die Liste durch Klick in eine oder mehrere Checkboxen eingrenzen. Die Ausgabe der Rechtdokumente können Sie wahlweise nach Urteil, Gesetze oder Hintergrundinformationen filtern.
Der Datenbestand enthält daneben Urteile zu weiteren Themenbereichen, die nicht in den Rechtsprechungskategorien abgebildet sind. Hierzu gehören beispielsweise Entscheidungen, die die betrieblichen Personalvertretungen (Betriebs-, Personalrat, Mitarbeitervertretungen) und die Bewilligung von Erwerbsminderungsrenten oder die Rente für schwerbehinderte Menschen betreffen. Urteile zu Themenbereichen, die nicht kategorisiert sind, können Sie über die Volltextsuche finden.
REHADAT recherchiert die Urteile in den Entscheidungsportalen des Bundes und der Länder im Internet. Relevante Entscheidungen werden regelmäßig aufgenommen und nachbearbeitet. Ältere Entscheidungen hat REHADAT durch eine Kooperation mit der Juris GmbH aus deren Datenbestand übernommen.
Dabei achtet REHADAT jederzeit auf die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Entscheidungen werden nur in anonymisierter Form aufgenommen.
Unter einem Leitsatzurteil ist bei REHADAT eine Entscheidung zu verstehen, die mit einem Leitsatz versehen ist.
Ein Leitsatz ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Entscheidungsgründe durch das Gericht. Nicht alle Urteile haben einen Leitsatz, denn es gibt keine Verpflichtung, einen Leitsatz zu formulieren. Der Leitsatz ist nicht Teil der Entscheidung und besitzt daher keine Rechtskraft. Die Leitsätze enthalten teilweise rechtliche Aussagen, die nur für die entschiedene Fallkonstellation Gültigkeit entfaltet. Da sie oftmals als "Richtlinie" eine große Bedeutung für die nachgeordneten Gerichte besitzen, sind die Entscheidungsorgane stehts bemüht, die spezifische Geltung oder die Allgemeingültigkeit des Leitsatzes zu betonen.
Ein Leitsatz ist als amtlich anzusehen, wenn die Zusammenfassung einer Entscheidung vom Spruchkörper selbst erfolgt ist und diese eindeutig dem Gericht zugeordnet werden kann. Ein nicht amtlicher Leitsatz wurde hingegen nicht vom Gericht selbst formuliert.
Orientierungssätze stellen gegenüber dem Leitsatz häufig einen Kurztext zu der Gerichtsentscheidung dar, der umfassender und leichter verständlich ist und dem Nutzer eine Einordnung der Entscheidung bietet. Der Orientierungssatz ist dem eigentlichen Entscheidungstext vorangestellt. In rechtlicher Hinsicht besitzt er keine Rechtskraft, da er systematisch nicht zu der Entscheidung selbst gehört. Die Orientierungssätze werden in der Regel, mit Ausnahme der Orientierungssätze der Richter und Richterinnen des Bundesarbeitsgerichts, nicht vom Entscheidungsorgan selbst formuliert, sondern von den Gerichtsdokumentaren oder der Redaktion des Publikationsorgans.
Amtlich verfasste Leit- und Orientierungssätze unterliegen ebenso wie die Entscheidungen selbst nicht dem Urheberrechtsschutz (§ 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG)).
Eine gerichtliche Entscheidung beendet Prozesse und sorgt für Rechtsklarheit. Nach § 160 der Zivilprozessordnung (ZPO) stehen den Gerichten verschiedene Instrumente für Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung. Mögliche Entscheidungsarten sind hierbei Urteile, Beschlüsse und Verfügungen.
Urteile:
Für wichtige Gerichtsverfahren schreibt das Prozessrecht ausdrücklich eine Entscheidung unter der Bezeichnung "Urteil" vor. Das Urteil ist die wichtigste Entscheidungsart im Prozess. Ein Urteil entscheidet über die Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien ganz oder teilweise. In der Regel ergehen Urteile aufgrund einer mündlichen Verhandlung, nur ausnahmsweise ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich. Dabei müssen die Parteien einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung zustimmen (§ 128 ZPO). Das Urteil muss eine bestimmte Form einhalten und "offiziell" an einem Termin, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden. Die Form und der Inhalt des Urteils ist in § 313 ZPO festgelegt. Dieser bestimmt folgende Form und Inhalte:
- Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
- Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
- Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
- Urteilsformel
- Tatbestand
- Entscheidungsgründe.
Das Gericht ist an sein Urteil gebunden und darf es nicht mehr ändern (§ 318 ZPO). Ein Urteil kann mit der Berufung oder Revision angefochten werden.
Beschlüsse:
Ein Beschluss wird in der Regel ohne mündliche Verhandlung erlassen. In manchen Fällen ist auch für Beschlüsse eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Dann muss der Beschluss verkündet werden. Beschlüsse sind an keine bestimmte Form gebunden und werden den Parteien formlos mitgeteilt. Beschlüsse können, abgesehen von den in §§ 924 und 927 ZPO genannten Ausnahmefällen, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Das Beschlussverfahren wird als Rechtsweg vor dem Arbeitsgericht zur Entscheidung von Rechtsfragen in kollektivrechtlichen Angelegenheiten durchgeführt. Hierzu gehören nach § 2a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) auch Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und Regelungen für die Schwerbehindertenvertretung (§§ 94, 95 SGB IX).
Verfügungen:
Verfügungen sind prozessleitende Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung, wie zum Beispiel Terminbestimmungen. Sie werden zumeist vom Vorsitzenden erlassen und sind im Regelfall nicht anfechtbar.
Gerichtsbescheide:
Nach § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann ein Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Dabei sind die Beteiligten vorher anzuhören. Gegen den Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung oder Revision einlegen, sofern diese zugelassen worden sind. Sofern das Gericht die Berufung nicht zugelassen hat, kann die Berufungszulassung oder mündliche Verhandlung beantragt werden. Bei nichtzugelassener Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde oder mündliche Verhandlung beantragt werden.
Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil. Wird rechtzeitig eine mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Die Pflicht zur Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe entfällt, sofern das Gericht der Begündung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Grundsätzlich sind Entscheidungen der höchsten Instanzen wichtiger als die der darunterliegenden Instanzen.
Als Grundsatzentscheidung werden Urteile und Beschlüsse oberer oder oberster Gerichte bezeichnet, die Rechtsfragen von grundsätzlichem Interesse erstmals klären oder eine bedeutende grundsätzliche Änderung in der Interpretation geltenden Rechts vornehmen. Grundsatzentscheidungen werden von anderen Gerichten oft bei der Auslegung von Gesetzen beachtet, um das Gebot der Rechtssicherheit nicht zu verletzen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit beruht auf dem Anspruch der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und Gewährleistung von Rechtsnormen und den damit verbundenen Rechtspflichten.
Im deutschen Rechtssystem werden Grundsatzentscheidungen gewöhnlich von den obersten Gerichtshöfen und dem Bundesverfassungsgericht gefällt. Aufgrund der besonderen rechtlichen Stellung des Bundesverfassungsgerichts kommt einigen Urteilen eine sofortige Gesetzeskraft und damit eine bindende Wirkung zu.
Die höchsten Instanzen der Gerichtsbarkeiten, zu denen bei REHADAT-Recht Entscheidungen dokumentiert sind, sind das Bundessozialgericht (BSG), Bundesarbeitsgericht (BAG), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das Bundesfinanzgericht (BFG) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind von herausgehobener Bedeutung für die Rechtsprechung in Deutschland.
Zusätzlich sollten Sie auch auf das Datum der Rechtsprechung achten, denn die Rechtslage kann sich aufgrund neuer Gesetze oder veränderter Auslegungen der Gesetze wandeln. Auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs können sich auf bis dahin geklärte Rechtslagen entscheidend auswirken und diese verändern (Bsp. Rechtsprechung zum Verfall und zur Abgeltung von Urlaub).
Die Entscheidungen der niedrigeren Gerichtsbarkeiten gelangen teilweise je nach Gericht und Bundesland zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen in ihrer Rechtsprechung. Trotzdem bieten die Begründungen der Richter gute Anhaltspunkte über die derzeitige rechtliche Situation und die aktuell gültigen Gesetzesgrundlagen. Diese können Ihnen wichtige Hinweise für eigene Klageverfahren liefern und Ihnen bei der Anführung von Gründen helfen.
Der Datenbestand von REHADAT-Recht enthält nur einen thematisch eng begrenzten Teil aller Entscheidungen, die rund um das Thema Behinderung gesprochen wurden. Bei REHADAT liegt der Fokus auf der beruflichen Teilhabe und Hilfsmittelversorgung dieser Personengruppe.
Sofern Ihre Suche nach Entscheidungen in REHADAT nicht erfolgreich war, können Sie selber nach Urteilen in den verschiedenen Entscheidungsportalen im Internet recherchieren. Eine Auswahl an Internetadressen finden Sie auf der Seite "Externe Anbieter von Rechtsinformationen":
Gesetze finden
Unter dem Menüpunkt Gesetze finden Sie eine Auflistung aller Gesetze, die im Rechtsportal dokumentiert sind. Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Bereich Arbeits- und Behindertenrecht finden. Die Gesetze und Verordnungen werden als alphabetisch oder thematisch sortierte Listen angeboten. Über die aufgelisteten Titel gelangen Sie zur Inhaltsübersicht der Gesetze. Über die verlinkten Einzelparagrafen können Sie die Gesetzestexte im Volltext in der aktuellsten Version aufrufen. Die Gesetze sind in der Regel komplett im Datenbestand von REHADAT-Recht enthalten. Nur in Ausnahmefällen sind nur thematisch relevante Einzelparagrafen der Gesetze in REHADAT-Recht dokumentiert, z. B. beim SGB XII und der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die Gesetze und Verordnungen werden regelmäßig anhand der Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger aktualisiert.
Über die Volltextsuche können Sie jeden Einzelparagrafen der dokumentierten Gesetze recherchieren. Allerdings müssen Sie hier die richtige Schreibweise verwenden. Die besten Ergebnisse erhalten Sie mit der Schreibweise: Abkürzung des Gesetzes (SGB 3, SGB 5, AGG, SGB IX etc. und nachfolgend die gesuchte Ziffer des Paragrafen z. B. SGB IX § 164).
Zusätzlich sind die Einzelparagrafen in den Entscheidungen verlinkt, so dass Sie sich die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen passend zum jeweiligen Urteil aufrufen können.
In REHADAT-Recht ist nur eine kleine Auswahl an Gesetzen und Verordnungen dokumentiert. Nicht im Portal enthaltene Gesetzestexte können Sie in Rechtsportalen im Internet finden. Hier finden Sie eine Auswahl an Anbietern:
Rechtsberatung finden
Wo finde ich Hilfe?
FAQs bei externen Anbietern
ifb - Informationen für die Schwerbehindertenvertretung
Zusammenstellung von aktuellen Informationen zu Belangen der Schwerbehindertenvertretung und zu häufigen Fragen der SBV zur Coronakrise.
FAQs bei REHADAT
Zusammenstellung von häufig gestellten Anfragen sortiert nach Themenbereichen.